Rz. 124
Bei der Adoption eines Kindes mit Auslandsbezug sind zusätzlich die Vorschriften der Art. 282–287 FGB zu beachten. Ausländer, die keinen Wohnsitz in der Ukraine haben, können ein ukrainisches Kind adoptieren, das seit mindestens einem Jahr im Register der Regierungsbehörde der staatlichen Verwaltung für Adoption und Schutz der Kinderrechte erfasst ist und das fünfte Lebensjahr vollendet hat (Art. 283 Abs. 2 Unterabs. 1 FGB). Die Adoption ist ausnahmsweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich, wenn:
▪ |
der Adoptierende ein Verwandter des Kindes ist; |
▪ |
das Kind an einer Krankheit gemäß einem von der für die staatliche Politik im Bereich des Gesundheitsschutzes zuständigen Behörde herausgegebenen Verzeichnis leidet; |
▪ |
bei der Adoption von Geschwistern eines der Kinder bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr im Register der Regierungsbehörde der staatlichen Verwaltung für Adoption und Schutz der Kinderrechte erfasst ist; |
▪ |
der Adoptierende bereits ein Geschwisterkind adoptiert hat (Art. 283 Abs. 2 Unterabs. 2 FGB). |
Rz. 125
Die Adoption eines ukrainischen Kindes durch einen Ausländer ist zulässig, wenn sich kein ukrainischer Staatsangehöriger gefunden hat, der das Kind adoptieren oder zur Erziehung in seine Familie aufnehmen will (Art. 283 Abs. 3 Unterabs. 1 FGB). Der Vorzug vor anderen ausländischen Bewerbern wird Verwandten des Kindes und Angehörigen von Staaten gegeben, mit denen die Ukraine ein Rechtshilfeübereinkommen geschlossen hat (Art. 283 Abs. 3 Unterabs. 2 FGB).
Rz. 126
Die Adoption erfolgt nach den allgemeinen Regeln der Art. 207 ff. FGB. Zusätzlich bedarf sie der Zustimmung der Regierungsbehörde der staatlichen Verwaltung für Adoption und Schutz der Kinderrechte (Art. 283 Abs. 4 FGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die Adoption durch eine konsularische Einrichtung oder diplomatische Vertretung der Ukraine oder durch eine entsprechende ausländische Behörde erfolgt (vgl. Art. 282 Abs. 1 Unterabs. 2, 3 FGB). Die Funktion der Regierungsbehörde der staatlichen Verwaltung für Adoption und Schutz der Kinderrechte übt derzeit das Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine aus. Das entsprechende Antragsverfahren regeln die Ziff. 83–90 der Adoptionsordnung. Die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Stiefkindadoption von im Ausland lebenden ukrainischen Kindern sind in den Ziff. 93 und 94 der Adoptionsordnung verankert. Ukrainische Kinder, die von Ausländern adoptiert wurden, stehen bei ständigem Aufenthalt im Ausland unter dem Schutz des jeweiligen ukrainischen Konsulats. Dort sind sie auch zu melden (Art. 287 FGB).