Rz. 59

Der Status des Getrenntlebens kann auf Antrag beider Ehegatten oder aufgrund der Klage eines der Ehegatten gerichtlich festgestellt werden, wenn ein Zusammenleben unmöglich oder von einem oder beiden Ehegatten nicht mehr gewünscht ist (Art. 119 Abs. 1 FGB). Der Status des Getrenntlebens endet mit der Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft oder aufgrund eines Gerichtsurteils auf Antrag eines der Ehegatten (Art. 119 Abs. 2 FGB). Das Getrenntleben hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten (Art. 120 Abs. 1 FGB). Lediglich das weitere Vermögen, das die getrennt lebenden Ehegatten jeweils erwerben, gilt nicht als während der Ehe erworben und wird somit zum persönlichen Vermögen der Ehegatten (Art. 120 Abs. 2 Nr. 1 FGB). Die Vaterschaft für ein Kind, das nach Ablauf von zehn Monaten nach Feststellung des Getrenntlebens geboren wird, wird nicht mehr vermutet (Art. 120 Abs. 2 Nr. 2 FGB).

 

Rz. 60

Für eine spätere Ehescheidung hat das Getrenntleben nur insofern Konsequenzen, als es Indiz für die Zerrüttung der Ehe ist.

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