Rz. 9
In der Ukraine werden grundsätzlich nur vor dem Standesamt geschlossene Ehen anerkannt (Art. 21 Abs. 1 FGB). Es gilt die obligatorische Zivilehe. Zuständig ist jedes Standesamt nach Wahl der Parteien (Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 FGB). Kirchliche Trauungen entfalten keinerlei Rechtswirkung, es sei denn, sie haben vor der Einrichtung bzw. Wiederherstellung der staatlichen Standesämter stattgefunden (Art. 21 Abs. 3 FGB). Auch faktische Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau haben keine eherechtlichen Konsequenzen (Art. 21 Abs. 2 FGB). Im Ausland ist für die Eheschließung zwischen ukrainischen Staatsangehörigen das ukrainische Konsulat zuständig, wenn mindestens einer der Eheschließenden in diesem Staat wohnt (Art. 57 Abs. 1 IPRG).
Rz. 10
Der gemeinsame schriftliche (Formular-)Antrag auf Vornahme der Trauung (Anmeldung) ist von den Eheschließenden beim Standesamt bzw. Konsulat persönlich einzureichen (Art. 28 Abs. 2 FGB). Der Anmeldung sind die Personaldokumente, ggf. der Nachweis für die Auflösung einer früheren Ehe und bei Minderjährigkeit einer oder beider Parteien die gerichtliche Ehegenehmigung beizufügen (Art. 14 Abs. 2 PStG, Abschnitt III Kap. 2 Ziff. 2, 5, 16 PSt-Regeln). Kann einer der Antragsteller aus triftigem Grund nicht vor dem Standesamt erscheinen, kann sein gesonderter und notariell beglaubigter Antrag durch einen Vertreter eingereicht werden. Die Vollmacht des Vertreters muss ebenfalls notariell beglaubigt sein (Art. 28 Abs. 3 FGB). Der Standesbeamte hat die Antragsteller nicht nur über die Folgen der Eheschließung und des Verschweigens von Ehehindernissen aufzuklären, sondern auch zu prüfen, ob sie gegenseitig über ihren jeweiligen Familienstand und Gesundheitszustand unterrichtet sind (Art. 14 Abs. 3 PStG).
Rz. 11
Ausländer müssen bei Anmeldung der Eheschließung den Nachweis der Legalität ihres Aufenthalts in der Ukraine erbringen (Abschnitt III Kap. 2 Ziff. 4 PSt-Regeln). Eine Familienstandsbescheinigung muss seit einer Änderung der PSt-Regeln im Jahr 2015 nicht mehr vorgelegt werden. Falls im Ausland der Nachweis des Familienstands nach dem Recht des Heimatstaates von ukrainischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen mit Wohnsitz in der Ukraine oder von ukrainischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland zu erbringen ist, können diese eine vom Notar oder der zuständigen diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung der Ukraine beglaubigte Familienstandsbescheinigung vorlegen. Diese ist entsprechend zu legalisieren, sofern durch einen vom ukrainischen Parlament bestätigten internationalen Vertrag der Ukraine nichts anderes vorgesehen ist (Abschnitt III Kap. 2 Ziff. 6 PSt-Regeln). Alle ausländischen Urkunden sind in konsularisch oder notariell beglaubigter ukrainischer Übersetzung vorzulegen. Ist die Übersetzung von einer ausländischen Behörde beglaubigt, bedarf die Beglaubigung grundsätzlich der Legalisation (Abschnitt III Kap. 2 Ziff. 7 Abs. 1, 2 PSt-Regeln). Das Erfordernis der Legalisation ausländischer Urkunden durch eine konsularische Einrichtung der Ukraine (vgl. Art. 13 IPRG) entfällt für Dokumente aus Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961. Die Ukraine ist wie die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaat des Übereinkommens. Nachdem die Bundesrepublik ihren Vorbehalt gegen die Anwendung des Übereinkommens im Rechtsverkehr zwischen Deutschland und der Ukraine zurückgezogen hat, müssen Dokumente deutscher Behörden seit dem 22.7.2010 nicht mehr legalisiert werden. Für die Anerkennung von Urkunden im deutsch-ukrainischen Rechtsverkehr reicht seitdem eine Apostille aus.
Rz. 12
Der Antrag auf Trauung erlischt mit Ablauf von drei Monaten seit Einreichung, wenn bis dahin die Ehe nicht geschlossen wurde (Art. 28 Abs. 4 FGB). Die Antragstellung verpflichtet die Parteien zur gegenseitigen Aufklärung über ihren Gesundheitszustand (Art. 30 Abs. 1 FGB).
Rz. 13
Mit Antragstellung gelten die Parteien als verlobt (Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 FGB). Bei Auflösung des Verlöbnisses hat die auflösende Partei der anderen Partei die Aufwendungen zu ersetzen, die diese in Vorbereitung auf die Eheschließung und die Hochzeitsfeier getätigt hat, es sei denn, die Auflösung des Verlöbnisses war Folge eines rechtswidrigen oder unmoralischen Verhaltens der anderen Partei oder der Verheimlichung von Umständen, die für die auflösende Partei von erheblicher Bedeutung sind, wie z.B. das Vorhandensein eines Kindes, eine schwere Krankheit oder eine Vorstrafe (Art. 31 Abs. 3 FGB). Ferner kann die andere Partei auf Auflösung von Schenkungsverträgen klagen, die sie im Hinblick auf die Eheschließung mit der das Verlöbnis auflösenden Partei und zu deren Gunsten geschlossen hat. Wird der Klage stattgegeben, ist die geschenkte Sache zurückzugeben, ggf. ist deren Wert zu ersetzen (Art. 31 Abs. 4 FGB).
Rz. 14
Die Eheschließung soll einen Monat nach Antragstellung erfolgen. In begründeten Fällen kann der Leiter des ...