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Eine gemeinsame steuerliche Veranlagung der Ehegatten kennt das ukrainische Steuerrecht nicht. Die Ehe hat sehr geringfügige steuerrechtliche Auswirkungen. Zum steuerfreien Einkommen der Ehegatten gehören u.a. (Art. 165 Abs. 1.13–1.15, Art. 174 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2.1 lit. a) SteuerGB[26]):
▪ | Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten, darunter Zahlungen von Nichtresidenten;[27] |
▪ | gerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung zugesprochene Vermögensanteile; |
▪ | Schenkungen des anderen Ehegatten. |
Kosten, die für die medizinische Behandlung des anderen Ehegatten getragen werden, können vom zu versteuernden Einkommen in Abzug gebracht werden (Art. 170 Abs. 7.4 lit. a) SteuerGB).
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