Rz. 100
Die internationale Zuständigkeit eines ukrainischen Gerichts ist nach Art. 76 IPRG gegeben,
▪ | durch Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien, sofern keine ausschließliche Zuständigkeit kraft Gesetzes besteht (Nr. 1), |
▪ | wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in der Ukraine hat oder sich das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Beklagten in der Ukraine befindet (Nr. 2); |
▪ | wenn der Kläger in einem Unterhaltsverfahren seinen Wohnsitz in der Ukraine hat (Nr. 4). |
Rz. 101
Ukrainische Gerichte sind bis auf wenige gesetzlich geregelte Ausnahmen international ausschließlich zuständig, wenn der Rechtsstreit eine in der Ukraine belegene Immobilie betrifft (Art. 77 Nr. 1 IPRG). Ein ukrainisches Gericht ist unzuständig, wenn dieselbe Streitsache bereits bei einem ausländischen Gericht anhängig ist (Art. 75 Abs. 2 IPRG).
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