Rz. 100

Die internationale Zuständigkeit eines ukrainischen Gerichts ist nach Art. 76 IPRG gegeben,

durch Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien, sofern keine ausschließliche Zuständigkeit kraft Gesetzes besteht (Nr. 1),
wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in der Ukraine hat oder sich das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Beklagten in der Ukraine befindet (Nr. 2);
wenn der Kläger in einem Unterhaltsverfahren seinen Wohnsitz in der Ukraine hat (Nr. 4).
 

Rz. 101

Ukrainische Gerichte sind bis auf wenige gesetzlich geregelte Ausnahmen international ausschließlich zuständig, wenn der Rechtsstreit eine in der Ukraine belegene Immobilie betrifft (Art. 77 Nr. 1 IPRG). Ein ukrainisches Gericht ist unzuständig, wenn dieselbe Streitsache bereits bei einem ausländischen Gericht anhängig ist (Art. 75 Abs. 2 IPRG).

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