Leitsatz

Ein unwirksamer Schenkungsvertrag kann regelmäßig nur in ein Vermächtnis und nicht in eine letztwillige Verfügung mit Erbeinsetzung umgedeutet werden, da bei einer Umdeutung nach § 140 BGB das Ersatzgeschäft in seinen Wirkungen nicht weiter reichen darf, als das unwirksame Rechtsgeschäft.

Aus der Zuwendung eines einzelnen wesentlichen Vermögensgegenstandes kann sich eine Erbeinsetzung nach § 2087 BGB nur durch individuelle Auslegung ergeben.

 

Sachverhalt

1962 fertigte der Erblasser ein Schriftstück mit einem nach §§ 125, 518 Abs. 1 BGB unwirksamen Schenkungsversprechen hinsichtlich eines Grundstücks zugunsten des Beteiligten zu 1). Dieses Grundstück stellte weder damals noch zum Zeitpunkt des Erbfalls sein einziges Vermögen dar.

Nach dem Tode des Erblassers deutete das LG das Schriftstück in eine letztwillige Verfügung mit Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) um bzw. legte es alternativ als solche aus. Hiergegen wenden sich die weiteren Beteiligten. Deren weitere Beschwerde hat Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht.

 

Entscheidung

Ein unwirksamer Schenkungsvertrag kann regelmäßig nur in ein Vermächtnis umgedeutet werden, da bei einer Umdeutung nach § 140 BGB das Ersatzgeschäft in seinen Wirkungen nicht weiter reichen darf als das unwirksame Rechtsgeschäft. Eine Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB im Hinblick auf das übrige Vermögen ginge auch wirtschaftlich über die Zuwendung eines Einzelgegenstandes hinaus. Etwas anderes könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn das Grundstück den einzigen Nachlassgegenstand darstellen würde.

Soweit das LG zur Auslegung § 2087 Abs. 1 BGB heranzieht, ist auch dies rechtsfehlerhaft, da die erforderliche individuelle Auslegung unterlassen wurde. Hierzu müsste sich nämlich aus dem Schriftstück oder aus den sonstigen Umständen der Wille des Erblassers ergeben, die Folgen seines Todes umfassend zu regeln. Davon in vorliegend jedoch nicht auszugehen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 26.05.2009, 1 W 61/08

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