Leitsatz
Im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens war zwischen den Eheleuten auch der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch die Beteiligte zu 2., bei der die Antragstellerin während der Ehezeit Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung erworben hatte, Beschwerde eingelegt und in ihren Beschwerdebegründungen Verfahrensmängel gerügt.
Die Antragstellerin begründete ihre Beschwerde u.a. damit, dass das erstinstanzliche Gericht seinen Ermittlungspflichten aus § 12 FGG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Die Beteiligte zu 2. rügte die fehlerhafte Anwendung der BarwertVO bei der Errechnung der Anrechte der Antragstellerin aus der betrieblichen Altersversorgung.
Die Rechtsmittel führten zur Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich an das AG.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch nach Auffassung des OLG litt das erstinstanzlich durchgeführte Verfahren zum Versorgungsausgleich an schweren Verfahrensmängeln, da das AG den aus § 12 FGG folgenden Grundsatz der Amtsermittlung in nicht hinreichender Weise beachtet habe. Wegen der noch vorzunehmenden Ermittlungen hielt das OLG eine eigene Entscheidung zum Versorgungsausgleich für nicht sachdienlich.
Für die Ermittlung vom Amts wegen gelte § 12 FGG. Hiernach habe das Gericht die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Die Ermittlungspflichten aus § 12 FGG beträfen sämtliche Umstände, die die Höhe und die Art und Weise des Versorgungsausgleichs betreffen könnten. Für das Verfahren zum Versorgungsausgleich habe dies zunächst zur Folge, dass das AG sämtliche im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 1587a BGB möglicherweise zu berücksichtigenden Rechte und deren Dynamik zu ermitteln und sodann zu überprüfen habe, ob diese Anrechte tatsächlich dem Versorgungsausgleich unterfallen. Zur Erfüllung dieser Pflichten habe das AG bei allen in Betracht kommenden Beteiligten des Versorgungsausgleichsverfahrens gem. § 53b FGG entsprechende Auskünfte einzuholen (OLG Brandenburg v. 16.2.2004 - 9 UF 154/03, FamRZ 2005, 38; 2002, 168).
Dieser Verpflichtung war das AG nach Auffassung des OLG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
Aufseiten des Antragsgegners seien möglicherweise nicht sämtliche in Betracht kommenden Versorgungsanrechte ermittelt worden. Dem AG liege nicht einmal der von ihm ausgefüllte Fragebogen zum Versorgungsausgleich vor. Alleine die Antragstellerin habe umfassend Auskunft erteilt. Der Antragsgegner habe den Fragebogen nicht eingereicht. Damit könne nicht abschließend festgestellt werden, welche im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrechte auf seiner Seite möglicherweise vorhanden seien. Es stehe allein fest, welche Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung er erworben habe. Ob ihm darüber hinaus weitere Anwartschaften zuständen, sei noch offen.
Es sei unverständlich, dass das AG seine Entscheidung zum Versorgungsausgleich allein auf die von der DRV Bund (Beteiligte zu 1.) erteilte Auskunft für den Antragsgegner gestützt habe. Dies gelte um so mehr, als die Antragstellerin bereits frühzeitig auf die lückenhaften Auskünfte des Antragsgegners hingewiesen habe.
Das AG sei seinen Ermittlungspflichten auch insoweit nicht nachgekommen, als es Ausschlussgründe gem. § 1587c BGB nicht geprüft habe. Jedenfalls fehle es insoweit an jeglicher Begründung in dem angefochtenen Beschluss.
Zur Prüfung von Ausschlussgründen sei das AG hier aufgrund der Sachlage sowie des Sachvortrags der Antragstellerin, die den Ausschluss des Versorgungsausgleichs angeregt hatte, gem. 12 FGG verpflichtet gewesen.
Grundsätzlich trage die Darlegungs- und Beweislast der Ausgleichsverpflichtete, wenn er sich auf einen Ausschlussgrund berufe. Das Gericht habe die Ausschlussgründe nicht von sich aus zu erforschen, vielmehr habe der durch den Ausschluss Begünstigte die zugrunde liegenden Tatsachen vorzutragen.
Seien allerdings unstreitige Tatsachen bekannt bzw. behaupte eine Partei solche Tatsachen, die einen Ausschlussgrund nach § 1587c BGB rechtfertigen würden, müsse das Gericht diesen im Rahmen seiner Ermittlungspflichten nach § 12 FGG nachgehen. Das AG müsse dabei selbständig beurteilen, ob die Tatsachenlage einen Ausschlussgrund nach § 1587c Nr. 1 - 3 rechtfertige. Komme das Gericht dem nicht nach, liege ein Verstoß gegen § 12 FGG und damit ein Verfahrensfehler vor.
Ein solcher Verstoß sei hier zu bejahen, da anhand der Sachlage ein Ausschlussgrund gerade nach § 1587c Nr. 2 BGB in Betracht zu ziehen sei, wobei die zugrunde liegenden Tatsachen sogar unstreitig seien.
Die Antragstellerin habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Antragsgegner seine Arbeitsstelle im Jahre 1998 selbst verschuldet verloren habe. Nachfolgend sei er selbständig tätig gewesen und habe ausreichend Einkünfte erworben, ohne...