Leitsatz
Das OLG Saarbrücken hatte sich in dieser Entscheidung mit der Erwerbsobliegenheit eines arbeitslosen Unterhaltspflichtigen auseinanderzusetzen und dem Umfang der von ihm an den Tag zu legenden Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle.
Sachverhalt
Ein minderjähriges Kind nahm seinen Vater auf Zahlung höheren Unterhalts in Anspruch. Der Beklagte war zuletzt mit rechtskräftigem Urteil vom 19.10.2007 zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 257,00 EUR verurteilt worden. Aus der Ehe mit der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin war ein weiteres minderjähriges Kind hervorgegangen, das in seinem Haushalt lebte. Der Beklagte war wieder verheiratet.
Die Klägerin begehrte im Hinblick darauf, dass sie inzwischen das 12. Lebensjahr vollendet habe, von dem Beklagten Kindesunterhalt i.H.v. 288,00 EUR ab 1.3.2008 sowie rückständigen Kindesunterhalt für den Monat Februar i.H.v. 31,00 EUR.
Der Beklagte wehrte sich gegen die Klage, erhob Widerklage und beantragte, das Urteil des AG aus dem Jahre 2007 dahingehend abzuändern, dass er mit Wirkung ab Rechtshängigkeit an die Klägerin bis auf weiteres Unterhalt nicht mehr zu zahlen habe. Zugleich bat er um Prozesskostenhilfe für sein Verteidigungsvorbringen und die Widerklage. Zur Begründung verwies er auf seine Leistungsunfähigkeit im Hinblick auf seine Arbeitslosigkeit ab Oktober 2007. Ab dem 11.2.2008 habe er einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Für die Monate März, April und Mai sei von einem Nettoverdienst i.H.v. 1.542,45 EUR auszugehen, das sich aus einem Fix-Gehalt von 750,00 EUR brutto, garantierter Fix-Umsatzprovision von 1.100,00 EUR brutto und einem Fixum pro Urlaubstag i.H.v. 60,00 EUR zusammensetze. Ob und in welcher Höhe ab Juni 2008 Umsatzprovision gezahlt werde, sei unklar, so dass nur ein belastbares Nettogehalt von 726,34 EUR zu berücksichtigen sei.
Mit weiterem Schriftsatz vom 4.4.2008 verwies der Beklagte darauf, zum 15.4.2008 gekündigt worden zu sein. Für den Monat März habe er nur Gehalt i.H.v. 630,49 EUR ausgezahlt bekommen. Für die Zeit ab April erhalte er voraussichtlich Arbeitslosengeld, so dass ein Zahlungsanspruch der Klägerin nicht bestehe.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert und der Klägerin Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Abänderung des Unterhalts ab März 2008 gewährt.
Der Beklagte hat Klageabweisung und im Wege der Widerklage beantragt, das Urteil dahingehend abzuändern, dass er beginnend ab dem 1.4.2008 an die Klägerin Unterhalt i.H.v. 224,89 EUR monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen habe, zur Zahlung eines höheren Betrages sei er nicht leistungsfähig. Ferner beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Prozesskostenhilfe wurde ihm nicht gewährt. Der hiergegen von ihm eingelegten sofortigen Beschwerde hat das erstinstanzliche Gericht nicht abgeholfen. Auch das OLG sah weder für die Rechtsverteidigung des Beklagten noch das beabsichtigte Widerklageverfahren hinreichend Aussicht auf Erfolg.
Entscheidung
Das OLG führte aus, ggü. dem Unterhaltsanspruch der minderjährigen Klägerin könne sich der Beklagte unter Berücksichtigung des ihm anrechenbaren Einkommens nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Sein zu berücksichtigendes Einkommen liege bei Leistung des geforderten Kindesunterhalts i.H.v. 288,00 EUR weder unter dem für Berufstätige geltenden Selbstbehalt i.H.v. 900,00 EUR noch unter dem Selbstbehalt für Nichtberufstätige i.H.v. 770,00 EUR.
Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten werde nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichten seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so treffe ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGH FamRZ 2003, 1471). Diese Verpflichtung erfahre ggü. minderjährigen Kindern aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB eine Verschärfung insoweit, als der Unterhaltspflichtige eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft habe (zuletzt BVerfG, FamRZ 2007, 273). Dies gelte insbesondere dann, wenn die aus der tatsächlichen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht ausreichten, den geschuldeten Unterhalt zu leisten.
Für seine die Sicherung des Regelbetrages betreffende Leistungsfähigkeit sei der Unterhaltsverpflichtete in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, müsse er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solches Einkommen verfüge.
Dies gelte auch für den Fall der Arbeitslosigkeit. Auch in diesem Fall sei dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn ihm ein verantwortungsloses, mindestens leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Bei eigener Arbeitslosigkeit habe sich der Pflichtige dur...