Leitsatz
Der Antragstellerin war für die Ehesache Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwalts bewilligt worden. Mit weiterem Beschluss wurde sie auf die jeweils im Wege der Stufenklage anhängig gemachten Folgesachen "Zugewinnausgleich" und "nachehelicher Unterhalt" erstreckt.
Nach Auskunftserteilung bezifferte die Antragstellerin ihre Ansprüche hinsichtlich der Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt sowie zum Kindesunterhalt. In der Folgezeit wurden diese Ansprüche durch Vergleich gütlich geregelt.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Erstreckung der der Antragstellerin für die Stufenklagen bewilligten Prozesskostenhilfe auf die bezifferten Leistungsanträge abgelehnt. Die für die Stufenklage bewilligte Prozesskostenhilfe beziehe sich nur auf die Ansprüche, die sich aus der erteilten bzw. zu erteilenden Auskunft ergäben, entbinde aber eine Partei nicht von der Verpflichtung, eine schlüssige Klage für die geltend gemachte Bezifferung vorzulegen. An einer solchen fehle es, so dass sich die bewilligte Prozesskostenhilfe für die Stufenklage nicht auf die konkret geltend gemachten Forderungen beziehe.
Hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Ihr Rechtsmittel hatte vorläufigen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die Leistungsanträge nicht insgesamt versagt werden. Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts könne schon deswegen keinen Bestand haben, weil hierdurch nachträglich Prozesskostenhilfe entzogen worden sei, die der Antragstellerin zuvor bereits bewilligt worden war. Die Entziehung bereits bewilligter Prozesskostenhilfe komme jedoch nicht in Betracht.
Bei einer Stufenklage würden Auskunfts-, Offenbarungsversicherungs- und unbezifferter Zahlungsantrag mit Einreichung der Klage anhängig und mit Zustellung an den Gegner rechtshängig. Der Streitwert und die Gebühren einer Stufenklage bestimmten sich daher von Anfang an nach dem höchsten der verbundenen Ansprüche, dies sei regelmäßig der noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch.
Werde einer Partei, die einen Zahlungsanspruch im Wege der Stufenklage zu verfolgen beabsichtige, für dieses Begehren Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung bewilligt - wie hier geschehen - dürfe sie darauf vertrauen, dass diese Bewilligung sämtliche Stufen ihres Klagebegehrens betreffe.
Hieraus folge nicht das Recht, nach Auskunftserteilung einen Leistungsanspruch durchsetzen zu wollen, der auf der Grundlage der erteilten Auskunft keinen Erfolg haben könne. Eine derartige Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe wäre mutwillig, da auch eine nicht bedürftige Partei so nicht agieren würde.
Wegen der Besonderheit der Stufenklage in Verbindung mit der Prozesskostenhilfe-Gewährung stehe daher die zunächst für die gesamte Klage bewilligte Prozesskostenhilfe stets unter dem Vorbehalt einer späteren erneuten Erfolgsprüfung. Ergebe die Auskunft des Beklagten, dass ein Anspruch nicht bestehe, so habe dies auf die einmal - auch für den unbezifferten Zahlungsanspruch - bewilligte Prozesskostenhilfe keinen Einfluss.
Hier gelte nichts anderes als bei normalen Leistungsklagen. Allerdings sei die Weiterverfolgung eines Leistungsbegehrens durch die klagende Partei trotz negativer Auskunft dann von der Prozesskostenhilfe-Bewilligung nicht mehr gedeckt. Einer weitergehenden Bewilligung stehe die - auf der Grundlage der erteilten Auskunft zu beurteilende - fehlende Erfolgsaussicht entgegen.
Es könne auch nicht von einem unschlüssigen Klagevorbringen hinsichtlich der Folgesachen "nachehelicher Unterhalt" und "Zugewinnausgleich" ausgegangen werden. Die Antragstellerin habe hinreichend schlüssigen Sachvortrag sowohl für einen Anspruch auf nachehelichen Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt als auch für ihren Zugewinnausgleichsanspruch eingeführt. Soweit sie hierbei - hinsichtlich des Zugewinnausgleichsanspruchs - von der erteilten Auskunft abgewichen sei, habe sie dies im Einzelnen begründet.
Eine Versagung der Prozesskostenhilfe wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht insgesamt sei nicht gerechtfertigt.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.09.2006, 2 WF 157/06