Leitsatz

Nicht miteinander verheiratete Eltern stritten sich um das Umgangsrecht des Vaters mit ihrem im Februar 2007 geborenen gemeinsamen Kind. Die Eltern hatten in der ersten Jahreshälfte 2006 eine Beziehung. Bereits im Juli 2006 nahm die Kindesmutter eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann auf, mit dem sie im August 2008 eine Ehe einging. Zu Umgangskontakten zwischen dem Vater und dem Kind kam es zu keinem Zeitpunkt.

Im März 2007 hat der Vater einen Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangs eingereicht. Mit Urteil vom 7.11.2007 wurde seine Vaterschaft rechtskräftig festgestellt. In dem Umgangsrechtsverfahren hat das FamG das Jugendamt angehört und - ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind - am 8.9.2008 mit den Verfahrensbevollmächtigten der Eltern und der Kindesmutter mündlich verhandelt. Der Vater war trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht erschienen.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat das FamG den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Hiergegen hat er befristete Beschwerde eingelegt, die zur Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und Zurückverweisung an das FamG führte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, die angefochtene Entscheidung leide nicht nur an Verfahrensfehlern, sondern halte auch in der Sache einer Überprüfung nicht stand.

Das FamG habe nicht ohne vorherige persönliche Anhörung des Kindesvaters entscheiden dürfen. Von einer persönlichen Anhörung dürfe nicht abgesehen werden, weil er trotz angeordneten persönlichen Erscheinens zum Termin nicht erschienen sei.

Ein Verfahrensfehler sei darin zu sehen, dass dem Kind kein Verfahrenspfleger bestellt worden sei. Ein solcher sei stets dann zu bestellen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Möglichkeit bestehe, dass ein sorgeberechtigter Elternteil - wie hier die allein sorgeberechtigte Kindesmutter - die Interessen des Kindes nicht sachgerecht vertrete. Diese Möglichkeit sei hier schon deshalb nicht auszuschließen, weil die Kindesmutter, obgleich zu keinem Zeitpunkt ein Kontakt zwischen Vater und Kind bestanden habe, Zurückweisung seines Antrages beantragt habe.

Im Übrigen habe das FamG den Umgang des Vaters mit seinem Kind zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine gerichtliche Regelung hierzu jedoch abgelehnt. Durch die Ablehnung des Antrages auf gerichtliche Regelung des Umgangs sei ein Zustand eingetreten, der weder für die Beteiligten zumutbar erscheine, noch dem verfassungsrechtlichen Schutz gerecht werde, unter dem das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils stehe. Ohne gerichtliche Entscheidung sei der umgangsberechtigte Elternteil auf die willkürliche Gewährung eines Umgangs durch den Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge angewiesen. Dies stelle eine Rechtsfolge dar, gegen die der BGH schon wiederholt Bedenken geäußert habe (vgl. u.a. BGH, FamRZ 1994, 158 [159 f.]).

Ein solcher Rechtszustand stehe nicht im Einklang mit der besonderen Bedeutung, die dem Umgangsrecht als einer unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes stehenden Rechtsposition zukomme. Das zur Umgangsregelung angerufene FamG habe daher entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, falls dies zum Wohl des Kindes notwendig sei, die Umgangsbefugnis konkret einzuschränken. Auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung dürfe es sich hingegen nicht beschränken.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.12.2008, 8 UF 182/08

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