Leitsatz
Bei Eheschließung war der Antragsteller bereits fast 60 Jahre alt, die weit jüngere Antragsgegnerin hingegen erst 43 Jahre alt.
Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wurde der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt. Das erstinstanzliche Gericht kam zu dem Ergebnis, die Durchführung des Versorgungsausgleichs stelle für die Ehefrau gem. §§ 1587c Ziff. 1 und 1587h Ziff. 1 BGB eine unbillige Härte dar. Rechnerisch ergab sich ein Ausgleichsbetrag von etwas mehr als 300,00 EUR monatlich.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich legte der Ehemann Beschwerde ein, die nicht erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die Durchführung des Versorgungsausgleichs werde im vorliegenden Fall dem gesetzgeberischen Grundgedanken einer gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften nicht mehr gerecht. Der sich rechnerisch ergebende Ausgleichsbetrag beruhe ausschließlich auf einer atypischen Ausgangssituation bei Eheschließung, einer sog. "Phasen-verschobenen Ehe".
Aufgrund des Altersunterschiedes und des Lebensalters der Parteien bei Eheschließung habe von vornherein festgestanden, dass der Ehemann bei quasi abgeschlossener Altersvorsorge bald nach Eheschließung in den Ruhestand treten würde, während die Ehefrau erst während der Ehe noch eine hinreichende Altersvorsorge habe aufbauen müssen.
Der bei Eheschließung fast 60jährige Antragsteller sei bereits 2 1/2 Jahre nach der Eheschließung in Altersrente gegangen, während die Antragsgegnerin ihre Altersversorgung erst in der Ehe habe sichern müssen. Der Antragsteller verfüge über eine überdurchschnittlich hohe Altersversorgung und ein zumindest ebenso hohes Einkommen wie die Antragsgegnerin nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen aus ihrer noch ausgeübten Erwerbstätigkeit erziele.
Ein hinzutretender Ausgleichsbetrag aus dem Versorgungsausgleich aufseiten des Antragstellers würde unterhaltsrechtlich wieder an die Antragsgegnerin auszugleichen sein. Dies gelte um so mehr, sobald die Antragsgegnerin aufgrund der angespannten Arbeitsmarktlage vorzeitig oder spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente beziehe. Die Antragsgegnerin werde dann voraussichtlich bei Durchführung des Versorgungsausgleichs in erheblichem Maße unterhaltsbedürftig sein. Dieses Ergebnis wäre im Hinblick auf die gute, im Hinblick auf das Alter des Antragstellers bei Eheschließung bereits weitgehend abgeschlossene Altersversorgung unbillig und stehe der Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegen.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 21.04.2006, 21 UF 20/06