Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war ein von dem geschiedenen Ehemann betriebenes Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich. Die Ehe der Parteien war im Jahre 1989 geschieden worden. Der Antragsteller verfolgte eine Abänderung der seinerzeit getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach §§ 225, 226 FamFG. Das erstinstanzliche Gericht gab dem Abänderungsantrag statt und änderte die im Ehescheidungsverfahren getroffene Regelung zum Versorgungsausgleich ab.
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG lagen die Abänderungsvoraussetzungen nach § 225 FamFG vor. Insbesondere hätten sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die bei der Scheidung bzw. bei der Regelung des Versorgungsausgleichs vorgelegen hätten, wesentlich nach § 225 Abs. 1 FamFG geändert. Die wesentliche Änderung ergebe sich aus § 225 Abs. 3 FamFG, da die Wertänderung nach Abs. 2 der Vorschrift mehr als 5 % des bisherigen Ausgleichswertes betrage.
Das erstinstanzliche Gericht sei auch nicht gemäß § 226 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 27 VersAusglG an der Abänderung gehindert gewesen. Nach § 27 VersAusglG finde ausnahmsweise eine Abänderung nicht statt, wenn diese grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liege nur dann vor, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigten, von der Halbteilung abzuweichen.
Solche besonderen Umstände seien im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Soweit die Antragsgegnerin die Unbilligkeit der erstinstanzlich vorgenommenen Abänderung damit begründe, dass schon die Durchführung des bisherigen Versorgungsausgleichs gerade einmal ausreichen würde, um die Existenz im Rentenalter annähernd zu sichern, reiche dies allein für eine grobe Unbilligkeit der Abänderung nicht aus. Zwar dürfe der Versorgungsausgleich nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltsgrenzen beständen dabei nicht. Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten könne bei der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG allenfalls dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder seines sonstigen Vermögens über ausreichende Altersversorgung verfüge (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 14.7.2010 - 10 UF 71/10 - mit Zitierung von BGH FamRZ 2006, 769 m.w.N.).
Dabei sei aber darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen zur groben Unbilligkeit für den Fall gälten, dass der Ausgleichspflichtige infolge des Versorgungsausgleichs "bedürftig" werde. Vorliegend sei aber der umgekehrte Fall gegeben, dass eine geringe Rente der Ausgleichsberechtigten noch etwas weiter gekürzt werde. Ob obige Grundsätze auch auf vorliegenden Fall anwendbar seien, in dem die Ausgleichsberechtigte sich gegen den Halbteilungsgrundsatz wehre, möge dahinstehen. Jedenfalls müssten, soweit von dem Halbteilungsgrundsatz abgewichen werden solle, aufseiten des Ausgleichsberechtigten ganz besondere Umstände vorliegen, die über seine Bedürftigkeit hinausgingen, um in diesem Fall zu einer groben Unbilligkeit zu gelangen. Solche Umstände seien nicht einmal ansatzweise gegeben.
Dies gelte um so mehr, als die Ehescheidung der Parteien bereits im Jahre 1989 erfolgt sei und die Antragsgegnerin genügend Zeit gehabt habe, um entsprechende Rentenanwartschaften seit rechtskräftiger Scheidung hinzu zu erwerben.
Für eine grobe Unbilligkeit der Abänderung des alten Wertausgleichs sei vielmehr erforderlich, dass ausnahmsweise die Beibehaltung des gesetzlichen Grundsatzes der Halbteilung als in unerträglicher Weise ungerechtfertigt und nicht interessengerecht erscheine (vgl. BGH, Beschl. v. 29.3.2006 - XII ZB 2/02; = u.a. NJW 2006, 1967 - 1969).
Dies könne gerade nicht festgestellt werden. Aus einer Gesamtschau der beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse sei der uneingeschränkte Versorgungsausgleich nach den Halbteilungsgrundsätzen, so wie er durch das Abänderungsverfahren erreicht werde, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht grob unbillig. Dies gelte gerade auch deswegen, weil die schlechte Altersversorgung der Beschwerdeführerin nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdegegners beruhe.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2010, 4 UF 79/10