Leitsatz
Die Parteien stritten sich um die Durchführung des Versorgungsausgleichs, der erstinstanzlich im Verbundverfahren zu Lasten der Ehefrau durchgeführt worden war. Sie berief sich darauf, Erwerbsunfähigkeitsrente zu beziehen und weitere Versorgungsanwartschaften nicht erwerben zu können.
Sachverhalt
Durch Verbundurteil des erstinstanzlichen Gerichts wurde die Ehe der Parteien im März 2006 geschieden und der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass zu Lasten der Versorgungen der Ehefrau auf dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften i.H.v. 117,70 EUR und von weiteren 5,32 EUR begründet wurden.
Die Parteien hatten am 16.10.1987 geheiratet. Die Ehefrau bezog seit dem 1.7.2004 - somit schon vor Ende der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Sie wandte sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung mit der Beschwerde und vertrat die Auffassung, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei grob unbillig. Sie habe keine Möglichkeit mehr, weitere Versorgungsanwartschaften zu erwerben. Sie sei daher auch in Zukunft auf die erworbenen Rentenanwartschaften in vollem Umfang zur Deckung ihres Bedarfs angewiesen, zumal der Ehemann keinen Unterhalt zahle. Er habe im Gegensatz zu ihr noch die Möglichkeit, bis zu seinem Rentenalter weitere Anwartschaften zu erwerben. Außerdem habe er während seiner 15-jährigen Tätigkeit in der Werbebranche Vermögen von knapp 300.000,00 EUR erwirtschaftet. Gleichwohl zahle er nicht einmal den mit 100 % des Regelbetrages titulierten Kindesunterhalt, so dass sie von ihrer Rente auch den Unterhalt der Kinder sicherzustellen habe.
Die Beschwerde der Ehefrau hatte Erfolg.
Entscheidung
Das OLG sah die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB als gegeben an.
Die grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs ergebe sich allerdings nicht allein aus dem Umstand, dass die Ehefrau bereits eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe und aufgrund dauernder Erwerbsunfähigkeit kaum in der Lage sein werde, weitere Anwartschaften in der Altersversorgung zu erwerben, während der Ehemann diese Möglichkeit trotz derzeitiger Arbeitslosigkeit noch haben werde.
Daneben sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Ausgleichsberechtigung des Ehemannes überwiegend darauf beruhe, dass er ausweislich des Versicherungsverlaufs während der ersten drei Jahre der Ehe keine Anwartschaften erworben, sondern an einer Dissertation gearbeitet habe, während die Antragstellerin nach ihrem Versicherungsverlauf vollzeiterwerbstätig gewesen sei und dadurch überwiegend zum Familienunterhalt beigetragen habe.
Der vornehmliche gesetzgeberische Zweck des Versorgungsausgleichs, nämlich die soziale Lage desjenigen Ehegatten zu verbessern, der wegen in der Ehe übernommener anderer Aufgaben Einschränkungen in seiner beruflichen Entfaltung auf sich genommen und dadurch ehebedingte Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Lage erlitten habe, komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen (BGH in FamRZ 2004, 862 ff.).
Die Kombination der genannten Umstände begründete nach Auffassung des OLG die grobe Unbilligkeit i.S.d. § 1587c Nr. 1 BGB. Der aufseiten der Ehefrau mögliche künftige Vermögenserwerb durch Erbfolge ändere an dieser Beurteilung nichts. Die Unbilligkeit werde vielmehr noch dadurch verstärkt, dass der Ehemann - anders als die Ehefrau - in der Lage gewesen sei, während der Ehe neben seinen Rentenanwartschaften Vermögen zu erwirtschaften.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2006, I-2 UF 118/06