Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Nach Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie 77/388 hat der Unternehmer die unentgeltliche Lieferung von Mahlzeiten in seiner Betriebskantine an Geschäftspartner nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn sie anlässlich von in den Räumlichkeiten des Unternehmens stattfindenden Sitzungen erfolgt und wenn diese Mahlzeiten für strikt geschäftliche Zwecke abgegeben werden.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hat eine in Dänemark ansässige international tätige Firma in ihrer Kantine u.a. unentgeltlich Mahlzeiten abgegeben zum einen an Geschäftspartner bei in den Räumlichkeiten des Unternehmens stattfindenden Sitzungen und zum anderen an Angehörige des Personals bei Arbeitssitzungen innerhalb des Unternehmens. Die dänische Finanzverwaltung hatte der Firma insoweit den Vorsteuerabzug versagt.
Der EuGH hat die ihm vorgetragenen Fragen dergestalt entschieden, dass für die o.g. unentgeltliche Bewirtung der Geschäftsfreunde und des Personals der Vorsteuerabzug zulässig ist. Zum anderen hat der EuGH entschieden, dass die unentgeltliche Zuwendung der Mahlzeiten an die Geschäftspartner nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, wenn sie – wie im Urteilsfall – anlässlich von in den Räumlichkeiten des Unternehmens stattfindenden Sitzungen erfolgt und wenn diese Mahlzeiten für strikt geschäftliche Zwecke abgegeben werden.
Die unentgeltliche Lieferung von Mahlzeiten an das Personal in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich zu besteuern. Ausnahmsweise unterbleibt die Umsatzbesteuerung, wenn es die Erfordernisse des Arbeitgebers wie die Gewährleistung der Kontinuität und des ordnungsgemäßen Ablaufs von Arbeitssitzungen es notwendig machen, dass die Lieferung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber sichergestellt wird.
Hinweis
Die Entscheidung des EuGH trägt zur deutschen Rechtssicherheit bei, da die Besteuerung der unentgeltlichen Bewirtung von Geschäftsfreunden in Abschn. 12 UStR nicht geregelt ist. Erfolgt die Abgabe von Speisen an Arbeitnehmer anläßlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z.B. einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs, ist sie nach Abschn. 12 Abs. 3 S. 4 UStR als Aufmerksamkeit nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn deren Wert 40 EUR nicht überschreitet. Offen bleibt die Frage, ob die – aus dem Lohnsteuerrecht stammende – 40 EUR Grenze nach dem EuGH-Urteil zulässig ist.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil v. 11.12.2008, Rs. C-371/07.