4.1 Regelungen für Unternehmer

Die Berufsgenossenschaften dürfen – abweichend von dem grundsätzlich festgelegten Rahmen des Unfallversicherungsschutzes kraft Gesetzes – die Versicherung im Rahmen ihrer Satzung auf die Versicherung der Unternehmer und ihrer im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten erstrecken. Die Folge: diese Unternehmer sind gesetzlich unfallversichert, einen Antrag auf freiwillige Versicherung brauchen sie nicht mehr zu stellen. Da die Versicherungssumme häufig relativ niedrig ist, haben die pflichtversicherten Unternehmer überwiegend die Möglichkeit, sich freiwillig höher zu versichern. Nachfolgend wird tabellarisch aufgezeigt,[1] welche Berufsgenossenschaften eine solche Regelung getroffen haben. Der genannte Personenkreis kann sich jedoch meist auf schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Ausnahme: nicht nach dieser Vorschrift pflichtversichert werden können

  • Haushaltsführende,
  • nach § 4 Abs. 2 SGB VII versicherungsfreie Unternehmer,
  • Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten bzw. Lebenspartner.
 
Achtung

Keine automatische Fortführung der Versicherung

Viele Berufsgenossenschaften haben in den letzten Jahren ihre Unternehmerpflichtversicherung kraft Satzung abgeschafft. Dabei ist es vorgekommen, dass die Berufsgenossenschaft die Versicherung kraft Satzung automatisch – also ohne ausdrückliche Zustimmung der Versicherten – als freiwillige Unternehmerversicherung weitergeführt hat. Dagegen haben Unternehmer geklagt.

Die Rechtsprechung hat entschieden, dass die Berufsgenossenschaften dazu nicht ermächtigt waren. Die Versicherung könne als freiwillige Versicherung nur fortbestehen, wenn ein Antrag gestellt wird. Auch für eine Übergangszeit sei das angefochtene Verwaltungshandeln nicht hinnehmbar.[2]

4.2 Versicherung anderer Personen kraft Satzung

Die Berufsgenossenschaften haben die Möglichkeit, weitere (unternehmensfremde) Personengruppen unter Versicherungsschutz zu stellen.[1] Sie müssen dies in ihren Satzungen regeln.

Es handelt sich dabei um Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber

  • als Mitglieder von Prüfungsausschüssen, als Prüflinge, als Teilnehmer an Veranstaltungen der zusätzlichen Berufsschulung oder an Veranstaltungen teilnehmen, die ähnlichen Zwecken dienen,
  • als Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens,
  • als Teilnehmer im Rahmen der Entwicklungshilfe,
  • als Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte oder Sachverständige in Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit,
  • als Mitglieder des Aufsichtsrats, Beirats, Verwaltungsrats usw. sowie des Vorstands des Unternehmens, für das die Berufsgenossenschaft zuständig ist,
  • als Mitglieder parlamentarischer Kommissionen

die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers aufsuchen oder auf ihr verkehren. Sie sind – bei entsprechender Satzungsbestimmung – während des Aufenthalts auf der Stätte des Unternehmens gegen die ihnen hierbei zustoßenden Versicherungsfälle beitragsfrei versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?