Rz. 46

Nach der allgemeinen Vorschrift der gesetzlichen Erbfolge sind vor allem die Kinder des Erblassers zur Erbfolge berufen, und zwar untereinander zu gleichen Teilen.[46] Das ungarische Recht kennt das Repräsentationsprinzip (ius repraesentationis), d.h., beim Wegfall eines Abkömmlings erben dessen Abkömmlinge gemeinsam einen Erbteil in der Größe, den ihr weggefallener Vorfahr allein geerbt hätte. Hat ein weggefallener Abkömmling des Erblassers keine Abkömmlinge, erhöht sein Erbteil den Erbteil der anderen Abkömmlinge. Die Erbberechtigung der Abkömmlinge als gesetzliche Erben kommt der Erbberechtigung aller anderen Erben zuvor.

[46] § 7:55 Ptk.

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