Rz. 246
Schließlich muss gem. § 52 Abs. 1 Cstv. eine abschließende Konkursbilanz am Ende des Konkursverfahrens, jedoch spätestens nach Ablauf von zwei Jahren, erstellt werden. Das Gericht setzt den Gläubigern sodann eine Frist von 30 Tagen, innerhalb derer sie Einwände geltend machen können.
Rz. 247
Eine formelle Unterscheidung der Gläubiger in Masse- und Konkursgläubiger ist im ungarischen Konkursrecht nicht vorgesehen. Pfandrechtlich besicherte Gläubiger sind jedoch im Rahmen der Befriedigung deutlich bessergestellt als "einfache" Gläubiger.
Rz. 248
So ist der Konkursverwalter verpflichtet, sämtliche Beträge, die er im Rahmen der Verwertung des Schuldnervermögens aus der Verwertung von pfandrechtlich belasteten Vermögensgegenständen erlangt, nach Abzug der Kosten der Verwertung und seines Honorars für die vollständige Befriedigung der Pfandgläubiger zu verwenden. Es ist jedoch festzuhalten, dass keine gesonderte Masse gebildet wird, aus der die Pfandgläubiger befriedigt werden. Gleichfalls besteht nicht die Möglichkeit der Verwertung durch die Pfandgläubiger im Wege der Absonderung.
Rz. 249
Nach dieser Befriedigung der pfandrechtlich besicherten Gläubiger werden die übrigen Forderungen gem. § 57 Cstv. in der folgenden Reihenfolge aus dem übrigen Verwertungserlös des Schuldnervermögens bedient:
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Kosten des Konkursverfahrens (§ 57 Abs. 1 lit. a) Cstv.); |
▪ |
Forderungen der Pfandgläubiger, soweit sie nicht vom Verwertungserlös der Pfandgegenstände gedeckt waren, i.H.v. 50 % (§ 57 Abs. 1 lit. b) Cstv.); |
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Unterhaltszahlungen, Leibrenten, Abfindungen (§ 57 Abs. 1 lit. c) Cstv.); |
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Ansprüche Privater, die nicht auf wirtschaftlicher Tätigkeit beruhen (insbes. Schadenersatz); Ansprüche von Kleinstunternehmen (§ 57 Abs. 1 lit. d) Cstv.); |
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Sozialversicherungsbeiträge, Steuerschulden, Beiträge für private Pensionsfonds, zurückzuzahlende staatliche Unterstützungen, Wasser- und Abwassergebühren (§ 57 Abs. 1 lit. e) Cstv.); |
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sonstige Forderungen (in diese Kategorie fällt regelmäßig die weit überwiegende Mehrzahl aller Gläubigerforderungen) (§ 57 Abs. 1 lit. f) Cstv.); |
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unabhängig von Entstehungszeitpunkt und Rechtsgrund der Verzugszins und der Verzugsaufschlag, außerdem straf- und aufschlagmäßige Verbindlichkeiten (§ 57 Abs. 1 lit. g) Cstv.); |
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Forderungen, deren Berechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer oder leitender Angestellter der Wirtschaftsgesellschaft ist oder ein naher Angehöriger dieser Personen oder ihr Lebenspartner. Weiterhin fallen unter diesen Punkt auch alle Forderungen der vom Schuldner mehrheitlich beherrschten Unternehmen und schließlich jene Forderungen, die auf unentgeltlichen Verträgen des Schuldners beruhen (§ 57 Abs. 1 lit. h) Cstv.). |
Wenn nach Abschluss der Verteilung noch Vermögensgegenstände vorhanden sind, werden diese unter den Gesellschaftern des Schuldners aufgeteilt, § 61 Abs. 1 Cstv.
Rz. 250
Nach Vorlage der endgültigen Konkursbilanz und des Vorschlags zur Verteilung der Vermögensbestandteile beschließt das Gericht gem. § 60 Abs. 1 Cstv. den Abschluss der Liquidation und die Auflösung des Schuldners ohne Rechtsnachfolger. Diese Beschlüsse sind im Firmenamtsblatt bekanntzumachen.
Rz. 251
In zwei Fällen besteht eine Durchgriffshaftung des Gesellschafters: Zum einen, wenn (1) ein Gesellschafter, der über einen qualifizierten Einfluss in einer GmbH verfügt (mind. 75 % der Anteile oder Stimmrechte), (2) eine dauerhaft nachteilige Geschäftspolitik zu Lasten der Gesellschaft verfolgt hat. Der zweite Fall ist die Haftung eines ehemaligen Gesellschafters, die einschlägig ist, wenn der Gesellschafter binnen drei Jahren vor Einleitung des Konkursverfahrens seinen Mehrheitsanteil (einfache Mehrheit genügt) übertragen hat und der Schuldner Verbindlichkeiten von mehr als 50 % seines gezeichneten Kapitals hat, es sei denn, er weist nach, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung noch zahlungsfähig war und die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungsunfähigkeit erst danach eingetreten ist oder der Schuldner zwar in einer Lage war, in der eine Insolvenz drohte, oder nicht zahlungsfähig war, allerdings der Gesellschafter bei der Übertragung im guten Glauben und unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger gehandelt hat. Falls das Gericht die Haftung feststellt, haftet der Gesellschafter jeweils unbeschränkt für die im Rahmen des Konkursverfahrens nicht befriedigten Forderungen.
Rz. 252
Die Geschäftsführer der letzten drei Jahre vor Beginn des Konkursverfahrens haften gem. § 33/A Cstv. den Gläubigern des Schuldners gegenüber, falls sie nach Eintritt der Gefahr der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ihre Tätigkeit nicht unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger ausgeübt und dadurch das Vermögen der Gesellschaft vermindert haben. Zusätzlich zu diesem Feststellungsurteil muss nach Abschluss des Konkursverfahrens ein weiterer Prozess eingeleitet werden, in dem der Geschäftsführer zur Tragung des dem Gläubiger konkret entstandenen Schadens verurteilt wird. Es han...