Rz. 223
Das Vergleichsverfahren dient der Reorganisation der zahlungsunfähigen Gesellschaft. Eine Überleitung des Verfahrens ins Konkursverfahren bleibt jedoch möglich. Der Geschäftsführer der GmbH ist gem. § 7 Abs. 1 Cstv. zuständig zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Er muss jedoch vor Antragstellung zwingend die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen, § 8 Abs. 1 Cstv. Die Antragstellung ist nur über einen Rechtsanwalt auf elektronischem Wege möglich; das Gericht veröffentlicht binnen eines Arbeitstages den Antrag auf Verfahrenseröffnung und entscheidet binnen 15 Tagen darüber. Gläubiger sind nicht antragsberechtigt.
Rz. 224
Dem Antrag beizufügen sind gem. § 8 Abs. 2 Cstv. u.a. der schriftliche Nachweis der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung, eine einfache Bilanz, die nicht älter als drei Monate sein darf, die Auflistung der Gläubiger der Gesellschaft und eine Auflistung der Höhe und Fälligkeitstermine der Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sofern das Gericht dem Antrag auf Verfahrenseröffnung stattgibt, veröffentlicht es seinen Beschluss im Firmenamtsblatt. Das Verfahren beginnt am Tag der Veröffentlichung.
Rz. 225
Ab dem Tag der Veröffentlichung des Antrags auf Verfahrenseröffnung steht der GmbH ein vorläufiges Moratorium zu. Das vorläufige Moratorium endet entweder mit der Ablehnung des Antrags oder mit der Anordnung des Vergleichsverfahrens. Wenn das Insolvenzgericht das Vergleichsverfahren einleitet, ordnet es ein "normales" Moratorium an. Das Gericht veranlasst gem. § 10 Abs. 1 Cstv. die Veröffentlichung des Moratoriums im Firmenamtsblatt. Das Moratorium dauert höchstens 180 Tage an. Mit Zustimmung der Gläubiger kann das Moratorium auf bis zu 365 Tage verlängert werden. Während der Gültigkeit des Moratoriums können – mit Ausnahme der im Gesetz aufgelisteten Ausnahmen (z.B. Lohnzahlungen) – keine Forderungen gegen den Schuldner vollstreckt werden und der Schuldner kann keine wirksame Erfüllung von Ansprüchen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens bestanden, bewirken.
Rz. 226
Das Insolvenzgericht setzt einen Vergleichsverwalter ein, den es aus der Liquidatorenliste auswählt. Aufgabe des Vergleichsverwalters ist gem. § 13 Abs. 3 Cstv. u.a. die Überprüfung der Vermögenssituation der Gesellschaft und die Anweisung der Gesellschaft zur Beitreibung ihrer Forderungen. Die Vergütung und die üblichen Auslagen des Vergleichsverwalters trägt der Schuldner, also die Gesellschaft. Die Vergütung gem. § 16 Abs. 3 Cstv. ist in Abhängigkeit des Buchwertes der Vermögensgegenstände der Gesellschaft, aufgeführt in der einfachen Bilanz, gestaffelt von 0,25–2,0 %.
Rz. 227
Der Vergleichsverwalter muss mit der gebotenen Sorgfalt handeln; im Rahmen der Bestimmungen des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches haftet er für Schäden, die aufgrund einer Verletzung seiner Pflichten entstanden sind.
Rz. 228
Der Gesellschaft obliegt die Erstellung eines Programmes zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sowie eines Vergleichsvorschlags, § 17 Abs. 3 Cstv. Zum Erreichen dieses Zieles ist während des Moratoriums, aber spätestens nach 90 Tagen ab dem Beginn des Vergleichsverfahrens, ein Treffen einzuberufen, zu welchem neben allen Gläubigern auch der Vergleichsverwalter zu laden ist. Auf diesem Treffen werden die Modalitäten eines Vergleichs verhandelt. Der Vergleich muss insbesondere das von den Gläubigern angenommene Programm zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit und seine Ausführung und Überwachung beinhalten, weiterhin jegliche Veränderung der Ansprüche der Gläubiger gegen die Gesellschaft.
Rz. 229
Zur Abstimmung über die Annahme des Vergleichs und die Verlängerung des Moratoriums sind gem. § 18 Abs. 4 Cstv. lediglich diejenigen Gläubiger berechtigt, die ihre Forderungen binnen 30 Tagen ab der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses des Vergleichsverfahrens angemeldet haben, die Verfahrensgebühr entrichtet haben und deren Forderungen zudem unbestritten oder anerkannt sind. Für die Annahme des Vergleichs ist die Zustimmung sowohl der Mehrheit der besicherten als auch der unbesicherten Forderungen erforderlich. Der Vergleich ist sodann auch auf die nicht zustimmenden, nicht stimmberechtigten oder an dem Treffen nicht teilnehmenden Gläubiger anzuwenden. Er ist von allen Parteien zu unterschreiben und vom Vergleichsverwalter anzunehmen.
Rz. 230
Spätestens innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach der Annahme des Vergleichs hat der Geschäftsführer den Abschluss des vom Vergleichsverwalter angenommenen Vergleichs bei Gericht anzuzeigen. Entspricht der Vergleich den Vorgaben des Gesetzes, schließt das Gericht das Vergleichsverfahren gem. § 21/A Abs. 3 Cstv. ab. Kommt hingegen kein Vergleich zustande, wurde dieser vom Vergleichsverwalter nicht angenommen, widerspricht er den Vorgaben des Gesetzes oder wird das Moratorium nicht verlängert, ist das Vergleichsverfahren gescheitert und das Insolvenzgericht leitet es ins Konkursverfahren über.