Leitsatz
Ein zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG 16 Jahre alter Jugendlicher war aus der geschiedenen Ehe der Beteiligten zu 1) mit dem Kindesvater hervorgegangen. Die Mutter übte das alleinige Sorgerecht für ihn aus.
Das betroffene Kind hatte bereits seit dem frühen Grundschulalter erhebliche Verhaltensstörungen gezeigt und war in der Folgezeit mehrfach wegen eigen- und fremdgefährdenden Verhaltens in verschiedenen Einrichtungen untergebracht gewesen.
Mit vorläufiger Anordnung vom 9.9.2008 genehmigte das FamG auf Antrag der Mutter einstweilen die Unterbringung des betroffenen Kindes im geschlossenen Bereich einer pädagogischen Einrichtung der Jugendhilfe. Von dort wurde er - ebenfalls mit Genehmigung des FamG - in ein Klinikum für Psychologie und Neurologie verlegt.
Anlässlich seiner Anhörung am 27.10.2008 lehnte das betroffene Kind eine weitere Mitarbeit bei einer Therapie und schulischer Anstrengungen ab. Mit Beschluss vom 26.11.2008 genehmigte das FamG endgültig die von der Mutter beabsichtigte Unterbringung des Kindes im geschlossenen Bereich eines therapeutischen Kinderzentrums bis zum 25.11.2009. Sodann hat die Mutter beantragt, die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Kindes in dieser Einrichtung zu verlängern.
Nach persönlicher Anhörung des Kindes, der Mutter, des dem Kind bestellten Verfahrensbeistandes, der Sachbearbeiterin des Jugendamtes und Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das FamG mit Beschluss vom 20.11.2009 die weitere Unterbringung des betroffenen Kindes bis längstens zum 23.11.2010 genehmigt.
Gegen diesen Beschluss wandte sich das betroffene Kind mit seiner Eingabe vom 29.11.2009, in der es zum Ausdruck brachte, dass es mit einer weiteren geschlossenen Unterbringung nicht einverstanden sei.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens habe das FamG die von der allein sorgeberechtigten Mutter beabsichtigte weitere Unterbringung des Kindes im geschlossenen Bereich eines therapeutischen Kinderzentrums über den 25.11.2009 hinaus verlängert.
Die gerichtliche Genehmigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung sei nur dann zu erteilen, wenn das - stets am Kindeswohl zu messende - wohlverstandene Interesse des Kindes eine solche Maßnahme erfordere. Im Mittelpunkt des Genehmigungsverfahrens stehe die Frage, ob das Kind wegen seines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes gerade der Pflege, Erziehung oder Verwahrung in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Form bedürfe.
Bei der Beantwortung der Frage, ob die geschlossene Unterbringung des Kindes aus Kindeswohlgründen erforderlich sei, sei allerdings das in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verfassungsrechtlich verbriefte Freiheitsgrundrecht des Kindes besonders zu berücksichtigen. Die vom FamG getroffene Entscheidung habe die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die intensiv auf die Auslegung von § 1631b BGB ausstrahlten, beachtet und ihnen Rechnung getragen. Auch das OLG war zu der Überzeugung gelangt, dass sich das Kind auf absehbare Zeit erheblich selbst gefährden würde.
Dabei ließ sich das OLG primär von dem Gutachten des Sachverständigen leiten. Vor dem Hintergrund von dessen Ausführungen bestehe kein Zweifel, dass es weiteren erzieherischen Einwirkens auf das Kind in geschlossenem Rahmen - und zwar aller Voraussicht nach jedenfalls bis zum 23.11.2010 - bedürfe.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 18.03.2010, 6 UF 134/09