Leitsatz
Die Parteien - der von Geburt an querschnittsgelähmte Sohn und sein Vater - stritten sich über die Höhe des von dem Vater an seinen Sohn zu leistenden Kindesunterhalts. Der Sohn lebte während der Woche in einer Einrichtung, an den Wochenenden und in den Schulferien sowie während der Zeit von Erkrankungen im Haushalt der Mutter und wird von ihr dort betreut und versorgt. Im Übrigen erhält er geringe Leistungen des Arbeitsamtes.
Er nimmt seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die ihm erstinstanzlich versagt wurde.
Sachverhalt
Der am 26.04.1980 geborene Antragsteller ist ledig und Sohn des Antragsgegners. Er ist von Geburt an querschnittsgelähmt und sitzt im Rollstuhl. Er ist permanent auf Unterstützung und Hilfestellung angewiesen. Seit August 2002 absolviert er eine Berufsausbildung als Bürokaufmann. Während der Woche lebt er in einer Einrichtung. Die hierfür entstehenden Kosten werden vom Arbeitsamt übernommen. An den Wochenenden, während der Schulferien und während der Zeit von Erkrankungen lebt der Antragsteller im Haushalt seiner Mutter und wird dort von ihr betreut und versorgt. Das Arbeitsamt hat an den Antragsteller von August 2002 bis zum 13.08.2004 Leistungen in Höhe von 47,00 EUR monatlich gewährt. Seit dem 14.08.2004 bis zum 13.02.2005 hat er von dort monatlich 75,00 EUR erhalten.
Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für Unterhaltsrückstände ab Oktober 2002 in Höhe von monatlich 295,00 EUR und laufenden Unterhalt ab 1.8.2004 ebenfalls in Höhe von monatlich 295,00 EUR beantragt. Seinen Berechnungen legt er ein monatliches Nettoeinkommen seines Vaters von 1.923,06 EUR zugrunde und berechnet nach der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarf von monatlich 419,00 EUR. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 77,00 EUR und der monatlichen Leistungen des Arbeitsamtes von 47,00 EUR errechnet der Antragsteller für sich einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 295,00 EUR.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen und dies damit begründet, der Bedarf des Antragstellers sei durch die Leistungen des Arbeitsamtes sowie durch die Anrechnung des Kindergeldes gedeckt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde und macht geltend, dass gerade wegen seiner Behinderung erhöhte Aufwendungen, unter anderem für Medikamente, Selbstbeteiligung an einem Rollstuhl und berufsbedingte Fahrtkosten entstehen.
Das Beschwerdegericht hat der Beschwerde abgeholfen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gewährt.
Entscheidung
Anders als das erstinstanzliche Gericht sieht das OLG den Bedarf des Antragstellers durch die Leistungen des Arbeitsamtes und durch das Kindergeld als nicht gedeckt an. Es legt in seiner Berechnung den Bedarf für volljährige Kinder zugrunde, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und den Tabellenbetrag der 4. Altersstufe beanspruchen können. Der Bedarf bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Unterhaltstabelle ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung.
Ebenso wie das Amtsgericht erhöht das OLG den angemessenen Selbstbehalt der Mutter wegen der von ihr erbrachten Pflegeleistungen um 120,00 EUR. Danach ist nur das Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 1.923,00 EUR zu berücksichtigen. Geht man zu seinen Gunsten von der Einkommensgruppe 4 aus, ergibt sich bis Juni 2003 ein Unterhaltsbetrag von 377,00 EUR und ab dem 1.7.2003 ein solcher von 396,00 EUR.
Darüber hinaus geht das OLG von einem durch die Behinderung des Antragstellers verursachten Mehrbedarf für Fahrtkosten, zusätzliche Aufwendungen für Medikamente und Zuzahlungskosten sowie anteiligen Kosten für den Rollstuhl aus und errechnet aus diesen Einzelpositionen einen Mehrbedarf von insgesamt 332,41 EUR, den es auf 350,00 EUR hochrechnet. Von dem insgesamt ermittelten Bedarf einschließlich des Mehrbedarfs in Höhe von 727,00 EUR bis Juni 2003 und 746,00 EUR ab Juli 2003 setzt es diverse Beträge wieder ab, da der Antragsteller während der Woche in der Einrichtung lebt und hierdurch Kosten für Verpflegung und Unterkunft erspart. Diese Einsparungen hat das Beschwerdegericht unter Heranziehung der Sachbezugsverordnung geschätzt. Nach § 1 der SachbezugsVO ist der Wert der freien Verpflegung mit 197,75 EUR, der Wert der freien Unterkunft gem. § 3 SachbezugsVO mit monatlich 191,70 EUR anzusetzen. Die freie Unterkunft führt für den Antragsteller jedoch zu einer kaum spürbaren Ersparnis, da für ihn von seiner Mutter für die Wochenenden, den Urlaub und im Krankheitsfall Wohnraum dauerhaft vorgehalten wird, so dass es letztendlich nur zu einer geringfügigen Ersparnis bezüglich der Heizkosten, des Stromes und der Reinigung kommt. Hierfür hat das OLG einen Betrag von monatlich 15,00 EUR angesetzt. Unter Berücksichtigung der Ferien und der häufigen Erkrankungen des Antragstellers infolge der Behinderung hat es für die freie Verpflegung in seiner Berechnun...