Kommentar

Haben Eltern ihrem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, ob sie ihrer Verpflichtung durch Gewährung von Wohnung und Verpflegung oder durch Geldzahlung nachkommen wollen ( § 1612 Abs. 2 BGB ). Unterhaltsgewährung „in natura” kommt auch dann in Betracht, wenn das Kind am Wohnort der Eltern studiert. Hat jedoch die Zentrale Vergabestelle für Studienplätze (ZVS) dem Kind entgegen seinem Wunsch einen Studienplatz an einer weit entfernten Hochschule zugewiesen, ist eine Gewährung von Naturalunterhalt am Wohnort der Eltern aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht durchführbar . Der dann entstandene Barunterhaltsanspruch des Kindes geht, soweit diesem Ausbildungsförderung gezahlt wird, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Ausbildungsförderung über (§ 37 Abs. 1 BAföG).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 20.03.1996, XII ZR 45/95

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