Kommentar
In diesem Verfahren ging es um die Frage der Unternehmereigenschaft bei der Vermietung von sogenannten Freizeitgegenständen. Die Klägerin hatte ein Wohnmobil angeschafft, für das sie den Vorsteuerabzug begehrte. Das Fahrzeug wurde binnen 3 Jahren zweimal an Dritte vermietet. Insgesamt wurde es wie folgt genutzt:
- Gesamtnutzung: 250 Tage, Fahrstrecke 25.781 km,
- Privatnutzung: 79 Tage, Fahrstrecke 13.100 km,
- Nutzung durch den Ehegatten: 40 Tage, Fahrstrecke 5.239 km,
- Vermietung an Dritte: 18 Tage, Fahrstrecke 3.236 km,
- Werkstattfahrten: 113 Tage, Fahrstrecke 4.206 km.
Das Finanzamt lehnt den Vorsteuerabzug ab, weil die Klägerin mit der Vermietung des Wohnmobils nicht unternehmerisch tätig geworden sei. Die Absicht, eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu entwickeln, sei nicht erkennbar geworden.
Der EuGH hat entschieden, daß die Vermietung eines körperlichen Gegenstandes grundsätzlich eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie darstellen kann, wenn sie zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird. Ob dies der Fall ist, überläßt der EuGH der Prüfung des nationalen Gerichts. Schließlich äußert sich der EuGH noch zu der Frage, wie für die Bemessung des Verwendungseigenverbrauchs die Kosten für die sogenannten Leerstandszeiten des Gegenstandes behandelt werden müssen. Nach der Entscheidung rechnen die Leerstandszeiten im Prinzip zur nichtunternehmerischen Nutzung des Gegenstandes. Aus der Bemessungsgrundlage für die Eigenverbrauchsbesteuerung müssen dabei aber die Kosten außer acht bleiben, die nicht mit Vorsteuern belastet sind. Insgesamt werden die Kosten für die Leerstandszeiten nur in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die tatsächliche Verwendung des Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung steht.
Der Bundesfinanzhof, der dem EuGH das Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hatte, hat mit Urteil vom 12.12.1996 – V R 23/93 – abschließend über den Fall entschieden. Danach ist die nur gelegentliche Vermietung eines im übrigen privat genutzten Wohnmobils durch den Eigentümer keine unternehmerische Tätigkeit. Bei der Prüfung, ob die Vermietung zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen erfolgt, kann berücksichtigt werden, daß nur ein einziges, seiner Art nach für die Freizeitgestaltung geeignetes Fahrzeug angeschafft wird. Wird es überwiegend für private eigene Zwecke und für nichtunternehmerische Zwecke des Ehegatten genutzt, wird es nur mit Verlusten eingesetzt und weitestgehend vom Ehegatten finanziert und unterhalten, und wird es nur für die Zeit der effektiven Nutzung als Mietfahrzeug versichert, sprechen diese Kriterien für eine nicht unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs. Bedeutsam kann auch sein, daß weder ein Büro noch sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege des Fahrzeugs vorhanden sind.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 26.09.1996, C-230/94