Leitsatz

Unterteilung rechtfertigt nicht eine nachteilige bauliche Veränderung (hier: Außentreppe in den gemeinschaftlichen Garten)

 

Normenkette

§§ 8, 21 Abs. 4, 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Für den Anspruch auf ordnungsgemäße Erstherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 WEG) ist auf die Eigentumsverhältnisse bei Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft abzustellen.
  2. Das erst durch die Unterteilung eines Wohnungseigentumsrechts entstandene Bedürfnis, für eine der auf diese Weise entstandenen, rechtlich selbstständigen Wohnungseigentumseinheiten einen eigenen Zugang zur gemeinschaftlichen Gartenfläche (hier: über Außentreppe) zu schaffen, muss für die Beurteilung dieses Anspruchs - mangels anfänglicher Vereinbarungen - unberücksichtigt bleiben.
  3. Die Regelung in der Teilungserklärung "das Wohnungseigentum Nr. ... entspricht damit einem Zweifamilienhaus" reicht im Rahmen der beschränkten Möglichkeit zur Auslegung der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung nicht für die Annahme aus, dass die Gemeinschaft im Falle einer Unterteilung dieses Wohnungseigentums verpflichtet sein soll, eine bauliche Veränderung (Außentreppe) vorzunehmen, um für eine rechtlich verselbstständigte Wohnung einen zusätzlichen eigenen Zugang zur Gartenfläche zu schaffen.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2003, 15 W 19/03

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