Das LG Berlin vertritt – im Gegensatz zur Vorinstanz – die Auffassung, dass auch allgemeine humanitäre Erwägungen oder Interessen ein berechtigtes Interesse des Mieters begründen könnten. Seiner Meinung nach verfolgt die Vorschrift des § 553 BGB nicht nur den Zweck, dem Mieter die Wohnung zu erhalten oder in der Wohnung nicht mehr allein zu leben. Auch humanitäre Erwägungen stellen nach Auffassung des LG Berlin ein berechtigtes Interesse dar. Daher hat der Mieter einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers an einen Geflüchteten aus dem ukrainischen Kriegsgebiet. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik steht noch aus.

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