In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall verlangte der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung, machte aber keine konkreten Angaben dazu, aus welchen Gründen und wie lange er sich außerhalb der Wohnung aufhalten will.

Das Gericht wies darauf hin, dass die bloße abstrakte Umschreibung eines berechtigten Interesses, z. B. "wirtschaftliche Gründe", "doppelte Haushaltsführung", "Abwesenheit vom Wohnort" nicht ausreichend ist. Eine Untervermietungserlaubnis kann nur verlangt werden, wenn der Mieter das berechtigte Interesse durch Offenlegung seiner konkreten Pläne vorträgt. Ein Geheimhaltungsbedürfnis ist dabei regelmäßig nicht ersichtlich. Vorliegend komme hinzu, dass der Mieter in der Vergangenheit hinter dem Rücken der Vermieterin die Wohnung nicht nur teilweise, sondern insgesamt und für mehr als das Doppelte der Vertragsmiete sowie über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vermietet hatte.

Wegen des fehlenden berechtigten Interesses an der Untervermietung wurde die Klage des Mieters auf Ausgleich entgangener Untervermieterträge abgewiesen.

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