Unterlässt der Mieter die erforderlichen Angaben zu einem potenziellen Untermietinteressenten, ist der Vermieter zur Verweigerung der Untervermieterlaubnis berechtigt. Dem Mieter stehen weder Schadensersatzansprüche noch ein Sonderkündigungsrecht wegen Verweigerung der Untervermieterlaubnis zu.

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