Zusammenfassung
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf einen sicherheitsgerechten Arbeitsplatz. Das Unternehmen muss daher dafür sorgen, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gewährleistet sind. Eine sichere Technik und eine gute Organisation reichen jedoch erfahrungsgemäß nicht aus. Um hier die optimalen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass keine oder möglichst wenige Unfälle passieren, muss auch das Sicherheitsbewusstsein der Mitarbeiter geweckt und gefördert werden. Dies soll mit der regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten erreicht werden.
1 Unterweisungspflicht
Die Forderung an den Unternehmer, Mitarbeiter zu unterweisen, ist in vielen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften festgeschrieben: z. B. in § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz oder § 14 Gefahrstoffverordnung. § 4 Abs. 1 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" verlangt:
"Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich, zu unterweisen."
Wann und wie oft diese Unterweisungen zu erfolgen haben ist in § 12 Abs. 1 ArbSchG wie folgt geregelt:
"Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden."
Welche Zeitabstände unter regelmäßiger Wiederholung zu verstehen sind, legt § 4 DGUV-V 1 mit mindestens "jährlich" fest.
Eine Ausnahme enthält § 29 Abs. 2 JArbSchG. Dort versteht man unter dem Begriff "angemessene Zeitabstände" eine mindestens halbjährliche Wiederholung der Unterweisungen.
Unterweisungsinhalte
Die Arbeitsstättenverordnung legt konkrete Inhalte für die Unterweisung der Beschäftigten fest. Gemäß § 6 müssen – neben Informationen über bestimmungsgemäßes Betreiben der Arbeitsstätte, alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen, Maßnahmen zum Gewährleisten von Sicherheit und Gesundheit sowie arbeitsplatzspezifische Maßnahmen (z. B. Tätigkeiten auf Baustellen, am Bildschirmarbeitsplatz) – auch folgende Inhalte vermittelt werden:
Nach Abschn. 3 AMR 3.2 kann auch die geforderte allgemeine arbeitsmedizinische bzw. die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung im Rahmen der Unterweisung erfolgen. Beratungsinhalte richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung:
- Erläuterung der möglichen gesundheitlichen Folgen der Gefährdung und deren Vermeidung;
- Sofortmaßnahmen mit Darstellung der besonderen Maßnahmen der Ersten Hilfe;
- Informationen, damit Gesundheitsschäden nicht entstehen bzw. sich nicht verschlimmern;
- Information über die Ansprüche der Beschäftigten auf arbeitsmedizinische Vorsorge.
Mögliche Themen der Beratung listet Abschn. 3 Abs. 5 AMR 3.2 auf: Sie umfassen u. a. Aufnahmewege, Infektions- und Übertragungswege, Krankheitsbild und Symptome, mögliche Wechselwirkungen mit Medikamenten, Möglichkeiten der Prophylaxe, Hautschutz- und Hautpflegemaßnahmen sowie Information über das Recht auf Wunschvorsorge.
2 Wer sollte unterweisen?
Der Unternehmer trägt die Gesamtverantwortung und damit auch die Verantwortung dafür, dass die Forderungen der Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und umgesetzt werden. Dazu zählt auch die Unterweisungspflicht. In der Praxis führt der Unternehmer Unterweisungen i. Allg. nicht selbst durch, da er u. U. über die speziellen Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz gar nicht genau informiert ist. Daher werden Unterweisungen i. d. R. vom nächsten Vorgesetzten durchgeführt, also dem Abteilungs-, Team- oder Gruppenleiter.
Der Inhalt und die Form der Unterweisung sind wichtig für das Ergebnis, das man erzielen will. Daher ist es notwendig, ...