Leitsatz
Mit dem Beschluss vom 26.3.2007 bekräftigte der Bundesgerichtshof seine durch Urteil vom 5.3.2007 bereits getroffenen Entscheidungen dahingehend, dass Gesellschafterbeschlüsse einer Personengesellschaft, durch die eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist, dem nicht zustimmenden Gesellschafter gegenüber unwirksam sind. Diese Unwirksamkeit kann der nicht zustimmende Gesellschafter auch dann geltend machen, wenn ansonsten eine fristgebundene Klage für die Geltendmachung von Beschlussmängeln bei Gesellschafterbeschlüssen im Gesellschaftsvertrag vorgesehen und diese verstrichen ist. Die Revision der Gesellschaft und der Mitgesellschafter gegen ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts, das den nicht zustimmenden Gesellschafter nicht für zum Nachschuss verpflichtet hielt, wurde deshalb zurückgewiesen. Dem stand auch nicht entgegen, dass der Gesellschafter als OHG-Gesellschafter möglicherweise den Gläubigern wegen des nicht erfolgenden Nachschusses, der für die Fortführung der Gesellschaft notwendig war, persönlich haftet.
Hinweis
Dieser Beschluss ist gewissermaßen nur ein Nachklapp zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Frühjahr diesen Jahres, in der er mit Urteil vom 5.3.2007 (II ZR 282/05), bereits im Einzelnen unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich festgestellt hatte, dass eine schlichte Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag nicht ausreicht, um wirksam Nachschusspflichten für Gesellschafter zu beschließen. Es entsprach schon bisher der ständigen Rechtsprechung des Senates, dass Nachschusspflichten bei Gesellschaften nur dann begründet werden können, wenn sie im Gesellschaftsvertrag eine hinreichend klare und bestimmte Grundlage haben. Grundsätzlich kann ein Gesellschafter nämlich davon ausgehen, dass er durch einen Gesellschaftsvertrag nur zu dem verpflichtet wird, wozu ihn der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich verpflichtet. Das gilt insbesondere für finanzielle Beiträge, die im Gesellschaftsvertrag abschließend und klar geregelt sein müssen. Wollen die Gesellschafter sich wechselseitig verpflichten, unter bestimmten Voraussetzungen weitere finanzielle Beiträge für die Gesellschaft zu erbringen, so ist die Zustimmung nur dann wirksam, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung hinreichend erkennen lässt. Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (zuletzt Senatsurteil vom 23.1.2006 (II ZR 126/04) die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien voraus, die das zusätzliche Risiko des Gesellschafters begrenzen.
Wie der Senat mit dem Urteil vom 5.3.2007 ausdrücklich bestätigt hat, gilt dies auch, wenn eine Existenzgefährdung der Gesellschaft durchaus möglich erscheint. Zwar hat der Senat in Ausnahmefällen aus dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht eine Zustimmungspflicht der Gesellschafter zu einer Beitragserhöhung abgeleitet. An diese Verpflichtung sind jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen und im Normalfall kann sie auch nicht dazu führen, dass ein Gesellschafter verpflichtet wird, selbst entsprechende Vermögensopfer zu bringen. Er kann allerdings verpflichtet sein, der freiwilligen Beitragserhöhung Anderer, und damit einer Verschiebung der Gewichte in der Gesellschaft, zuzustimmen.
Der Senat hat mit seinem jetzigen Beschluss aber auch erneut seine Auffassung bestätigt, dass gesellschaftsvertragliche Klauseln, die für Beschlussmängel Klagefristen vorsehen, in diesem Fall nicht greifen. Hier geht es nicht um Beschlussmängel, wie sie im Kapitalgesellschaftsrecht durch Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen angegriffen werden können, sondern um das Grundrecht eines jeden Gesellschafters, nicht über das hinaus belastet zu werden, wozu er sich nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet hat. Solche Beschlüsse mögen zwar auch wegen Eingriffs in die Grundrechte des Gesellschafters nichtig sein, entscheidend ist aber, dass sie eben ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters nach § 707 BGB nicht wirksam sind. Ein solcher Beschluss kann im Übrigen durchaus wirksam sein, nämlich gegenüber all den Gesellschaftern, die ihm zugestimmt haben. Hier geht es nur um die relative Unwirksamkeit gegenüber dem Gesellschafter, der ihm nicht zugestimmt hat. Schon in seinem Urteil vom 5.3.2007 hatte der BGH deshalb sich auf den Standpunkt gestellt, dass die fehlende Zustimmung für eine Beitragserhöhung eine dritte Kategorie von Mängeln eines Beschlusses gegenüber den Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen darstelle. Ohne Zustimmung des Betroffenen ist auch der nicht (mehr) anfechtbare Beschluss diesem Gesellschafter gegenüber unwirksam, was der herrschenden Meinung im Hinblick auf die parallelen Vorschriften in § 53 GmbHG und § 180 AG entspricht. Es entspricht seit langem gesicherter Erkenntnis, dass sich der Gesellschafter auf die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses ihm gegenüber auch dann berufen kann, wenn eine Nichtigkeits...