Leitsatz

Die Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als "Bodenseekanzlei" ist wettbewerbswidrig, da diese Wortschöpfung eine Region und den gesamten Wirtschaftsraum Bodensee mit der Kanzlei in Beziehung setzt. Damit wird den Rechtsuchenden suggeriert, dass diese Kanzlei in dem speziellen Wirtschaftsraum eine Spitzenstellung gegenüber andere Kanzleien in Anspruch nimmt.

 

Sachverhalt

Die von Rechtsanwälten und Steuerberatern in F. betriebene Kanzlei führt im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Bodenseekanzlei". Dies wurde auf eine Klage anderen Anwaltskanzleien hin untersagt. Bejaht wurde ein Verstoß der Beklagten gegen die §§ 3 und 5 UWG. Die erstgenannte Vorschrift verbietet Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, dem Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Unlauter handelt danach u. a., wer irreführend wirbt (§ 5 UWG).

Bei seiner Entscheidung lehnte sich das OLG Stuttgart an ein Urteil des OLG Hamm (GRUR-RR 2003 S. 289) an, wo es um eine Bezeichnung einer Dortmund ansässigen Tauchschule mit "Tauchschule Dortmund" gegangen war. Wird die Ortbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebs verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebs in der entsprechenden Branche aus, zumindest jedenfalls von einer Spitzenstellung. Dem OLG Stuttgart erschien diese Fallgestaltung vorliegendem Fall in so hohem Maße angenähert, dass es die Wertung und das Ergebnis des OLG Hamm, dessen klagestattgebende Entscheidung vom BGH bestätigt worden war, entscheidend übernehmen konnte.

Dem in der beanstandeten Werbung suggerierten Anspruch auf Alleinstellung waren die Beklagten nicht gerecht geworden. Der Einsatz der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr wurden ihnen deshalb untersagt. Ein Schutzantrag der beklagten (§ 712 ZPO) wie auch die Gewährung einer Aufbrauchfrist wurden abgelehnt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2006, 2 U 147/05.

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