Leitsatz
§ 592 Satz 1 ZPO öffnet den Urkundenprozess auch für Mietforderungen. Sind erhebliche Mängel der Mietsache zwischen den Parteien unstreitig, so steht fest, dass die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist. Die Höhe der dann nur noch geschuldeten geminderten Miete ergibt sich nicht aus dem Mietvertrag. Der Mietzins kann dann in der Regel nicht mehr im Urkundenprozess eingeklagt werden.
Fakten:
Die Parteien streiten über die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses bei Mietzahlungsansprüchen und unstreitigen Mietmängeln. Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. § 592 Satz 1 ZPO öffnet den Urkundenprozess grundsätzlich unterschiedslos für die Geltendmachung aller Ansprüche, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand haben. Das ist bei Mietforderungen der Fall. Statthaft ist der Urkundenprozess nach § 592 Satz 1 ZPO nur, wenn sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses steht nicht entgegen, dass der Mieter Mietmängel behauptet hat und der Anspruch auf die Miete daher erloschen ist. Die Klage des Vermieters im Urkundenprozess ist statthaft, wenn entweder unstreitig ist, dass der Mieter die Mietsache als Erfüllung angenommen hat, oder wenn der Vermieter ein solches Verhalten des Mieters durch Urkunden beweisen kann - etwa ein Übergabeprotokoll - aus dem sich ergibt, dass der Mieter zunächst die ungeminderte Miete gezahlt hat. Sind aber erhebliche Mietmängel zwischen den Parteien unstreitig beziehungsweise vom Vermieter nicht substantiiert bestritten und damit nicht beweisbedürftig, so steht fest, dass die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist. Die Höhe der geminderten Miete ergibt sich nicht aus dem Mietvertrag. Der Mietzins kann dann in der Regel nicht mehr im Urkundenprozess eingeklagt werden. Für die Behauptung des Vermieters, der Mieter habe die Mietmängel selbst herbeigeführt, ist er darlegungs- und beweispflichtig. Diesen Beweis kann er mit Urkunden nicht führen.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Urteil vom 05.04.2012, 12 U 49/11KG Berlin Urteil vom 5.4.2012, Az vom 5.4.2012 – 12 U 49/11
Fazit:
Der Urkundenprozess eignet sich bei Mietzahlungsansprüchen, wenn der Vermieter alle Ansprüche mit Urkunden beweisen kann, zum Beispiel wenn der Mieter im Zahlungsverzug ist. Wendet der Mieter im Urkundenprozess Mietmängel ein, muss er diese mit Urkunden beweisen. Kann der Mieter das nicht, bleibt der Urkundenprozess möglich. Sind die Mietmängel unstreitig, sollte sich der Vermieter auch hinsichtlich der Höhe der Mietminderung im Vorfeld mit dem Mieter so einigen, dass er die Einigung urkundlich nachweisen kann. In diesem Fall könnte er im Urkundenprozess auch bei Mietmängeln seine Forderungen durchsetzen.