Leitsatz

Ein schriftliches Sachverständigengutachten stellt kein zulässiges Beweismittel im Urkundenprozess dar, soweit dadurch der Beweis durch Sachverständige ersetzt werden soll. Hierdurch entstandene Kosten sind nicht erstattungsfähig.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

ZPO § 592

 

Kommentar

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über eine Industriehalle. Der Mieter hat die Miete wegen der unzureichenden Beheizbarkeit des Mietobjekts gemindert; der Vermieter hat den Mieter im Urkundenprozess auf Zahlung der Rückstände in Anspruch genommen. Der Mieter hat ein privates Gutachten eingeholt, aus dem sich der behauptete Mangel ergibt. Dieses Gutachten hat der Mieter im Prozess vorgelegt. Vom Landgericht wurde das Gutachten zugunsten des Mieters verwertet. Die Kosten des Gutachtens macht der Mieter im Kostenfestsetzungsverfahren geltend.

Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, weil das Privatgutachten zur Rechtsverteidigung ungeeignet war: Macht der Mieter wegen eines Mangels der Mietsache von seiner Minderungsbefugnis Gebrauch, kann der Vermieter nach obergerichtlicher Rechtsprechung den geminderten Betrag im Wege des Urkundenprozesses geltend machen (§ 592 ZPO;BGH, Urteil v. 1.6.2005, VIII ZR 216/04, NJW 2005 S. 2701; Urteil v.18.9.2007, XI ZR 211/06, NJW 2008 S. 523). Voraussetzung ist allein, dass der Vermieter die zur Begründung seiner Ansprüche maßgeblichen Tatsachen durch Urkunden beweisen kann. Dies ist regelmäßig unproblematisch. Der Vermieter muss nämlich nur beweisen, dass ein Mietvertrag besteht, aus dem ihm eine bestimmte Miete zusteht. Dieser Beweis kann durch die Vorlage der Mietvertragsurkunde geführt werden.

Der Mieter muss den Mangel beweisen (BGH, Urteil v. 1.6.2005, VIII ZR 216/04, NJW 2005 S. 2701; Urteil v. 20.12.2006, VIII ZR 112/06, NZM 2007 S. 161).

Praxis-Beispiel

Beweismittel im Urkundenprozess

Der Beweis durch Augenschein, Zeugen oder Sachverständige ist ausgeschlossen. Privatschriftliche Urkunden, die auf einen Ersatzbeweis für ein Sachverständigengutachten hinauslaufen, scheiden im Urkundenprozess ebenfalls aus (BGH, Urteil v. 26.2.1951, IV ZR 102/50, BGHZ 1 S. 218, 220; Urteil v. 18.9.2007, XI ZR 211/06, NJW 2008 S. 523; OLG München, Urteil v. 6.3.1998, 21 U 5432/97, MDR 1998 S. 1180; OLG Düsseldorf, GuT 2006 S. 325, 326).

Deshalb kann die Mangelhaftigkeit der Mietsache nicht durch Vorlage eines Privatgutachtens bewiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss v. 16.12.2011, 14 W 734/11, NZM 2012 S. 274

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