Rz. 156

Eine Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleiter kennen weder die Gesellschaftsrechte der Einzelstaaten noch das bundesrechtliche Insolvenzrecht. Sie wird als entbehrlich angesehen, weil der bundesrechtliche Bankruptcy Code (BC) ein besonderes Sanierungsverfahren vorsieht (sog. Chapter 11 Verfahren), in dem die bisherige Geschäftsleitung grundsätzlich weiterhin die Unternehmensleitung behält und daher von sich aus genügende Anreize hat, selbst ein entsprechendes Reorganisationsverfahren in einer Krise der Gesellschaft rechtzeitig einzuleiten. Anstelle der Einleitung des Reorganisationsverfahrens kann auch das Abwicklungsverfahren nach Chapter 7 beantragt werden. Neben der Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch einen Antrag der Gesellschaft selbst (§ 301 BC) können auch Gläubiger die Einleitung eines der beiden Verfahren beantragen. Ein Antrag kann nur von mindestens drei Gläubigern gestellt werden, deren Forderungen zusammen einen periodisch angepassten Mindestbetrag aufweisen, oder, wenn die Gesellschaft weniger als 12 Gläubiger hat, von mindestens einem Gläubiger (§ 303(b) BC). Einem Gläubigerantrag wird ferner nur dann stattgegeben, wenn der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit vorliegt, d.h. wenn der Schuldner seine bestehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht zahlen kann bzw. wenn er bereits in der Vergangenheit seine Verbindlichkeiten nicht bedient hat oder wenn in den letzten 120 Tagen vor Antragstellung ein Treuhänder beim Schuldner zur Verwertung von Sicherungsrechten eingesetzt wurde (§ 303(h)(1)(2) BC). Überschuldung der Gesellschaft ist dagegen kein Insolvenzeröffnungsgrund.

 

Rz. 157

Da das Insolvenzverfahren ein bundesrechtliches Verfahren ist, ist der Antrag bei dem für den Bezirk des Sitzes der Gesellschaft zuständigen Bundesinsolvenzgericht (bankruptcy court) zu stellen.

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