Daniel A. Wuersch, Olaf Gerber
Rz. 38
Sofern Anteile zum Nennwert ausgegeben werden, darf der Wert der Gegenleistung den Nennwert nicht unterschreiten (§ 153(a) DGCL, § 504(c) NYBCL). Bei der Ausgabe nennwertloser Anteile kann das board of directors den Wert der Gegenleistung dagegen frei bestimmen, hier gibt es keinen Mindestausgabebetrag (§ 153(b) DGCL, § 409(a)(1) CalCC, § 504(d) NYBCL). In den articles of incorporation kann allerdings auch festgelegt werden, dass nicht das board of directors, sondern die Gesellschafter über die Höhe der Gegenleistung entscheiden (§ 153(b) DGCL, § 409(c) CalCC).
Rz. 39
Einlagegegenstand können sowohl in Delaware und New York als auch in Kalifornien neben Bareinlagen auch Sacheinlagen sein. Sacheinlagen können in Form von beweglichen und unbeweglichen Sachen, Nutzungsrechten an Grundstücken sowie in Form von bereits erbrachten Dienstleistungen erbracht werden (§ 152 DGCL, § 409(a)(1) CalCC). Zukünftige Dienstleistungen sind in Delaware und Kalifornien dagegen kein tauglicher Sacheinlagegegenstand (§ 409(a)(1) CalCC). Dagegen können in New York auch die Verpflichtung zur Erbringung zukünftiger Dienste sowie die Verpflichtung zur zukünftigen Leistung von Geld und/oder Vermögensgegenständen als Sacheinlagen erbracht werden (§ 504(a) NYBCL). Die Anteile dürfen jedoch erst dann ausgegeben werden, nachdem der dem stated capital zuzuordnende Teil des Ausgabepreises vollständig erbracht wurde (§ 504(h) NYBCL).
Rz. 40
Die Bewertung der Sacheinlagen richtet sich sowohl in Delaware und New York als auch in Kalifornien nach der sog. good faith rule. Es obliegt mithin allein den Mitgliedern des board of directors zu entscheiden, ob die erbrachte Sacheinlage den versprochenen Wert erreicht (§ 152 DGCL, § 409(b),(c) CalCC, § 504(a) NYBCL). Die Bewertung der Einlagen durch das board of directors ist sowohl für die Gesellschaft als auch für die Anteilseigner und die Gläubiger bindend und abschließend, sofern sie nicht betrügerisch (actual fraud) erfolgt (§ 152 DGCL, § 409(b) CalCC, § 504(a) NYBCL). Bei einer eklatanten Überbewertung von Sacheinlagen tendieren die Gerichte dazu, Betrug anzunehmen (constructive fraud). Im Falle des Betrugs haften die Mitglieder des board of directors den Gläubigern unmittelbar in Höhe der Differenz zwischen dem falsch festgesetzten Wert und dem tatsächlichen Wert der Einlage.
Rz. 41
Die Anteile können bereits dann ausgegeben werden, wenn nur ein Teil der geschuldeten Einlage erbracht wurde. In diesem Fall sind auf den Anteilszertifikaten der bereits geleistete und der noch ausstehende Betrag anzugeben; bei nicht verbrieften Anteilen sind diese Angaben in den Büchern der Gesellschaft festzuhalten (§ 156 DGCL, § 409(c) CalCC). Bei nur teilweiser Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung haften die Gesellschafter für den nicht erbrachten Teil ihrer Einlage, auf jeden Fall in Höhe des Betrages, zu dem die Anteile zulässigerweise hätten mindestens ausgegeben werden können (§ 162(a) DGCL, § 410 CalCC, § 628(a) NYBCL). Nachfolgende Erwerber sind dagegen nicht haftbar, wenn sie keine Kenntnis von der lediglich teilweisen Einlageleistung hatten und die Kenntnis auch nicht vermutet wird. Der Veräußerer haftet dann weiter für die noch offene Einlage (§ 162(c) DGCL, § 411 CalCC, § 628(b) NYBCL).