Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass die Frist jeweils von Neuem beginnt.
2. Gem. § 33 Abs. 4 S. 1 wirkt die Unterbrechungshandlung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
3. Die Verjährung der Tat im verfahrensrechtlichen Sinn (§ 263 StPO) wird durch Handlungen nach § 33 Abs. 1 unterbrochen.
4. Wegen der besonderen Bedeutung der Unterbrechungsmaßnahmen für die Verfolgbarkeit einer Tat müssen sich die Vornahme der Unterbrechungshandlung und der Zeitpunkt grds. aus der Akte ergeben.
5. Weitreichende Besonderheiten ergeben sich bei einer EDV-gestützten Verfahrensbearbeitung.
6. Scheinmaßnahmen oder unwirksame Maßnahmen unterbrechen die Verjährung nicht.
7. Der Lauf der neuen Verjährungsfrist beginnt nach einer Unterbrechung an dem Tag der Unterbrechung.
8. Der Verteidiger kann die Einhaltung der Verjährungsvorschriften mit einer Checkliste prüfen.
 

Rdn 3875

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Verjährung, Allgemeines, Rdn 3851.

 

Rdn 3876

1. Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass die Frist jeweils von Neuem beginnt (§ 33 Abs. 3 S. 1). Durch eine Aneinanderreihung von Unterbrechungshandlungen kann die Frist folglich wiederholt verlängert werden. Allerdings tritt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Ablauf von 2 Jahren die absolute Verjährung ein (§ 33 Abs. 3 S. 2; → Verjährung, Allgemeines, Rdn 3860). Bis dahin muss das Verfahren also entweder rechtskräftig beendet sein oder es muss zumindest eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegen. Danach ruht gem. § 32 Abs. 2 die Verjährung ohne zeitliche Beschränkung.

 

☆ Die einzelnen Unterbrechungstatbestände sind in § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–15 abschließend aufgeführt (dazu → Verjährung, Unterbrechungstatbestände , Rdn 3892 ).Unterbrechungstatbestände sind in § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–15 abschließend aufgeführt (dazu → Verjährung, Unterbrechungstatbestände, Rdn 3892).

 

Rdn 3877

2. Gem. § 33 Abs. 4 S. 1 wirkt die Unterbrechungshandlung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

 

☆ Bei mehreren Betroffenen muss die Verjährung daher für jeden Betroffenen gesondert berechnet werden.mehreren Betroffenen muss die Verjährung daher für jeden Betroffenen gesondert berechnet werden.

 

Rdn 3878

Jede Unterbrechungshandlung setzt voraus, dass sich die Maßnahme gegen eine bestimmte Person richtet, die namentlich bekannt sein muss (BGHSt 42, 283, 290 = NStZ 1997, 346 m. Anm. Senge; OLG Bamberg StraFo 2005, 472; OLG Brandenburg DAR 2007, 396 = VRS 112, 278 = VRR 2007, 352). Maßnahmen, die zum Ziel haben, einen bislang unbekannten Täter erst zu ermitteln, erfüllen diese Voraussetzungen also nicht (BGH NJW 2007, 2648 = StV 2008, 81; OLG Brandenburg NZV 1998, 424 m. Anm. Huppertz). Das gilt auch, wenn Umstände eine Bestimmbarkeit des Betroffenen ermöglichen, z.B. anhand eines Lichtbildes des Fahrers (BGHSt 42, 283), der bis dahin geführte Streit wurde mit dieser Entscheidung beendet (OLG Hamm VRR 2009, 276). Daraus folgt weiter, dass die Verjährung nur dann unterbrochen wird, wenn für den Adressaten unmissverständlich hervorgeht, dass gegen ihn gerade als Betroffenen ermittelt wird und er nicht lediglich als Zeuge vernommen werden soll (OLG Hamm DAR 2000, 81; → Verjährung, Unterbrechungstatbestände, Rdn 3898). Bloße Zweifel stehen der Verjährungsunterbrechung nicht entgegen (OLG Saarbrücken DV 2015, 294).

 

☆ Die Verjährung wird nicht unterbrochen , wenn eine Maßnahme nach § 33 Abs. 1 erst ergriffen wird, nachdem das Verfahren gegen den Betroffenen bereits mangels Tatverdachtes eingestellt worden war und sodann gegen unbekannt fortgesetzt wird (BGHSt 58, 133 = NJW 2013, 1174 = NStZ 2014, 144 = StV 2013, 508).nicht unterbrochen, wenn eine Maßnahme nach § 33 Abs. 1 erst ergriffen wird, nachdem das Verfahren gegen den Betroffenen bereits mangels Tatverdachtes eingestellt worden war und sodann gegen unbekannt fortgesetzt wird (BGHSt 58, 133 = NJW 2013, 1174 = NStZ 2014, 144 = StV 2013, 508).

 

Rdn 3879

3. Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 unterbrechen die Verjährung der Tat im verfahrensrechtlichen Sinn (§ 264 StPO, § 46 Abs. 1; → Tatbegriff im Bußgeldverfahren, Rdn 3481), also unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch wenn der Vorwurf im Laufe des Verfahrens rechtlich geändert wird (KG, Beschl. v. 6.3.2019 – 3 Ws (B) 47/19 – 122 Ss 24/19; NZV 2002, 240; OLG München NZV 2006, 107 = DAR 2005, 525; jew. zu § 78c StGB BGHSt 22, 105, 107 f.; 375, 384 f.; NJW 2000, 2829; NStZ 2000, 427).

 

☆ Sind allerdings mehrere selbstständige Taten Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens , erstrecken sich Verjährungsunterbrechungen auf alle Taten, sofern der Verfolgungswille nicht erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist (BGH NStZ 2009, 205 = StraFo 2008, 436 = StV 2009, 696 = StRR 2008, 431).eines Ermittlungsverfahrens, erstrecken sich Verjährungsunterbrechungen auf alle Taten, sofern der Verfolgungswille nicht erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist (BGH NStZ 2009, 205 = StraFo 2008, 436 = StV 2009, 696 = StRR 2008, 431...

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