Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war der Beginn der Anfechtungsfrist für eine Vaterschaftsanfechtung bei deutlichen Anzeichen zur Begründung von Zweifeln an der Vaterschaft
Sachverhalt
Die Beklagte war aus einer nichtehelichen Verbindung des Klägers mit der weiteren Beteiligten hervorgegangen. Die Trennung der Kindeseltern erfolgte im Jahre 2001. Der Kläger erkannte die Vaterschaft durch Urkunde des zuständigen Landratsamtes vom 7.11.2000 an. In dieser Urkunde vereinbarten die Kindeseltern gleichzeitig, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben.
Der Kläger war ivorischer Staatsangehöriger mit schwarzer Hautfarbe, die Mutter der Beklagten ist Deutsche mit weißer Hautfarbe. Unstreitig besuchte der Kläger die Beklagte nach seinem Umzug in den Jahren 2002, 2003 und 2004 an Weihnachten. Er war der Vater eines weiteren im Jahre 2002 geborenen Kindes der Mutter des Beklagten.
Der Antragsteller hat Vaterschaftsanfechtungsklage gegen die Beklagte erhoben und zur Begründung angeführt, seine Kinder seit seinem Umzug zwar ein- bis zweimal im Jahr gesehen zu haben. Er habe jedoch erstmalig von der Kindesmutter im Juni 2008 erfahren, dass die Beklagte wahrscheinlich von einem anderen Mann abstamme. Daraufhin habe er im August 2008 einen Vaterschaftstest machen lassen, nach dessen Ergebnis er nicht der biologische Vater der Beklagten sei.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Anfechtungsfrist des § 1600b BGB von zwei Jahren sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Oktober 2008 längst abgelaufen gewesen. Bereits vor ihrer Geburt habe die Kindesmutter den Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass auch ein anderer Mann als Vater in Betracht komme, mit dem sie während der gesetzlichen Empfängniszeit eine sexuelle Beziehung unterhalten habe. Dies habe sie ihm im Übrigen unmittelbar nach der Geburt erneut erklärt, zumal die Beklagte hellhäutig sei und blaue Augen habe.
Der Kläger, der als Asylbewerber nach Deutschland gekommen sei, habe seinerzeit erwidert, dass das "nichts mache".
Der Kläger habe im Übrigen auch bei seinen Besuchen sehen und deutlich wahrnehmen können, dass die Beklagte nicht von ihm abstamme, da sie hellhäutig sei und blaue Augen habe, während ihr Bruder dunkelhäutig sei.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen unter Hinweis auf den Ablauf der zweijährigen Anfechtungsfrist.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und um Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten.
Entscheidung
Im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels wurde dem Kläger vom OLG Prozesskostenhilfe für die Berufung nicht bewilligt.
Die Zwei-Jahresfrist des § 1600b Abs. 1 S. 1 BGB beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der anfechtungsberechtigte Kläger von den Umständen erfahren habe, die gegen seine Vaterschaft sprächen. Hierfür müsse er sichere Kenntnis von den Tatsachen erlangt haben, aus denen sich die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als ihm selbst ergebe.
Solche sichere Kenntnis habe der Kläger nach der auch mit der Berufung nicht entkräfteten Zeugenaussage der Kindesmutter bereits zum Zeitpunkt der Geburt der Beklagten gehabt. Hinzu komme das Erscheinungsbild der Beklagten, nachdem nicht davon ausgegangen werden konnte, dass ein Elternteil Schwarzafrikaner ist, während dies bei dem anderen Sohn offensichtlich sei. Der Vortrag des Klägers, er sei als Sohn schwarzer Eltern selbst bei seiner Geburt hellhäutig gewesen, stehe der Tatsache nicht entgegen, dass der Kläger einige Zeit nach der Geburt der Beklagten habe erkennen können, dass diese nicht mehr "nachfärben" würde. Es möge schon vorgekommen sein, dass Kinder, bei denen ein Elternteil eine schwarze Hautfarbe habe, bei der Geburt heller erschienen als später. Dieses behauptete Phänomen sei jedoch spätestens nach einigen Lebenswochen abgeschlossen. Der Kläger habe die Beklagte unstreitig an Weihnachten 2002, 2003 und 2004 gesehen. 2004 sei die Beklagte bereits vier Jahre alt gewesen. Der Kläger habe selbst nicht behauptet, dass in diesem Alter noch von einer Veränderung der Hautfarbe habe ausgegangen werden können.
Demzufolge sei die Anfechtungsfrist lange vor Einreichung der Klage abgelaufen gewesen.
Link zur Entscheidung
Thüringer OLG, Beschluss vom 22.01.2010, 2 UF 429/09