Leitsatz
Das OLG hatte sich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die zurückweisende PKH-Entscheidung erster Instanz mit dem Beginn der Anfechtungsfrist bei einem minderjährigen Kind für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren auseinanderzusetzen. Ferner ging es um die Wirkung eines prozessualen Anerkenntnisses im Abstammungsprozess.
Sachverhalt
Ein minderjähriges Kind, vertreten durch seine Mutter, beabsichtigte die Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Erstinstanzlich wurde der Prozesskostenhilfeantrag unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens zurückgewiesen. Auch die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Auch das OLG sah für die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da davon auszugehen sei, dass der Kläger die Anfechtungsfrist gemäß § 1600b BGB nicht eingehalten habe.
Nach § 1600b Abs. 1 BGB könne die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfahre, die gegen die Vaterschaft sprächen. Werde die Vaterschaft von einem minderjährigen Kind angefochten, komme es gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an.
Die Mutter des Klägers habe ausweislich der Darlegungen in der Klageschrift während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit ihrem späteren Ehemann gehabt. Vor diesem Hintergrund habe sie bereits bei der Geburt des Klägers Kenntnis von Umständen gehabt, die gegen die Vaterschaft ihres damaligen Ehemannes sprachen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Mutter jedoch nicht allein sorgeberechtigt gewesen, sondern habe die elterliche Sorge noch gemeinsam mit ihrem Ehemann ausgeübt. Durch Urteil des AG vom 2.4.2003 sei die Ehe der Mutter mit dem Beklagten geschieden und die elterliche Sorge für den minderjährigen Kläger auf sie übertragen worden. Mit Wirksamwerden dieser Entscheidung, spätestens jedoch mit Rechtskraft der Sorgerechtsentscheidung am 23.5.2003, sei die Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt worden, so dass spätestens am 23.5.2005 die Anfechtung hätte erfolgen müssen.
Auch die Anfechtungsfrist nach § 1600b Abs. 5 BGB sei nicht gewahrt.
In der Klageschrift sei vorgetragen, dass die Mutter des Klägers den Zeugen R. K. am 23.5.2003 geheiratet habe. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit sei ebenfalls auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters, hier also die Kenntnis der Mutter des Klägers von der Eheschließung, abzustellen. Somit sei die Anfechtungsfrist gemäß § 1600b Abs. 5 BGB bereits am 23.5.2005 abgelaufen. Die nunmehr am 11.6.2007 erfolgte Klageeinreichung sei außerhalb dieser Frist erfolgt.
Dass der Beklagte den Klageanspruch "sofort" anerkennt habe, begründe eine Erfolgsaussicht für den Kläger nicht. Im Abstammungsprozess sei die Parteiherrschaft beschränkt. Ein prozessuales Anerkenntnis als alleinige Entscheidungsgrundlage sei ebenso wie ein Anerkenntnisurteil i.S.v. § 307 ZPO nicht möglich.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03.03.2008, 10 WF 283/07