Leitsatz

Das KG Berlin hat sich in dieser Entscheidung mit der Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Aus der Beziehung der nicht miteinander verheirateten Beteiligten war ein am 5.11.2004 geborenes Kind hervorgegangen. Vorgeburtlich hatte der Beteiligte zu 1) die Vaterschaft anerkannt und die Beteiligte zu 2) der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt. Am 1.3.2005 erklärten die Beteiligten zu 1) und 2), die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind ausüben zu wollen.

Mit Schriftsatz vom 14.9.2009 hat der Beteiligte zu 1) beim AG Klage auf Anfechtung der Vaterschaft eingereicht. Gleichzeitig hat er die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur rechtlichen Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren angeregt.

Der Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers des Beteiligten zu 1) wurde vom AG zurückgewiesen. Hiergegen wandte er sich mit der Beschwerde.

Sein Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des KG hatte das AG den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für das minderjährige Kind zu Unrecht zurückgewiesen.

Auch nach dem ab dem 1.9.2009 geltenden Recht sei die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das minderjährige, nicht verfahrensfähige Kind im Vaterschaftsanfechtungsverfahren unerlässlich. Die Beteiligten zu 1) und 2), die die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind innehätten, seien von der Vertretung des Kindes im anhängigen Vaterschaftsanfechtungsverfahren ausgeschlossen. Das Vertretungsverbot der Beteiligten zu 1) und 2) ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB (FamRZ 2010, 1825 ebenso OLG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2010 - Az. 12 UF 224/09 -, veröffentlicht bei juris).

Der Umstand, dass Verfahren in Familiensachen nach dem FamFG nicht als Rechtsstreit zu bezeichnen seien und das Abstammungsverfahren nicht mehr als kontradiktorischer Prozess nach den Regeln der ZPO ausgestaltet sei, stehe einer entsprechenden Anwendung von § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht entgegen.

Die Interessenlage der Beteiligten sei ggü. dem bisherigen Recht gleich geblieben. Die Beteiligten (Vater, Mutter, Kind) könnten weiterhin, auch wenn das Verfahren nicht mehr kontradiktorisch ausgestaltet sei, widerstreitende Interesse verfolgen. Auch handele es sich um ein Antragsverfahren mit eingeschränkter Amtsermittlung. Da an der rechtlichen Auseinandersetzung sowohl die Elternteile als auch das Kind mit jeweils eigenständiger Position formell beteiligt seien, liege der Sache nach diejenige Konstellation vor, welche der Gesetzgeber in § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB in der Weise geregelt habe, dass die Eltern wegen möglicher und durchaus nahe liegender Interessenkonflikte von vornherein von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen seien.

Bei der vorliegenden Konstellation eines Antrages des sorgeberechtigten (rechtlichen) Vaters komme zudem eine analoge Anwendung des § 181 BGB i.V.m. § 1795 Abs. 2 BGB in Betracht. Der rechtliche Vater könne nicht zugleich als Antragsteller und als Vertreter des Kindes auftreten, da im Vaterschaftsanfechtungsverfahren die Gefahr eines Interessenkonflikts, wie sie § 181 BGB zugrunde liege, zwischen den antragstellenden Elternteil und dem Kind bestehe.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 21.09.2010, 16 UF 60/10

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