Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, welche Stellung der potenzielle biologische Vater nach Streitbeitritt aufseiten der Beklagten innehat.
Sachverhalt
Der Kläger war bei der Geburt der Beklagten am 11.5.2003 mit deren Mutter verheiratet. Im Wege der am 24.4.2006 beim AG eingegangenen Vaterschaftsanfechtungsklage begehrte er die Feststellung, nicht der Vater der Beklagten zu sein. Die Muter der Beklagten - seine Ehefrau - habe während der gesetzlichen Empfängniszeit mit Herrn K. - dem Streithelfer der Beklagten - geschlechtlich verkehrt. Hiervon habe er erstmalig im Juni 2004 erfahren.
Nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung auf den 31.10.2006 ging am 20.10.2006 ein Anwaltsschriftsatz beim AG ein, worin der Streithelfer dem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten beitrat und Klageabweisung beantragte. Da der Schriftsatz mit einem falschen Aktenzeichen versehen war, wurde er zunächst nicht dem richtigen Verfahren zugeordnet. Dies hatte zur Folge, dass der zuständige Richter erst nach der mündlichen Verhandlung Kenntnis von dem Schriftsatz erhielt.
Das AG gab der Anfechtungsklage noch im Termin, von dem der Streithelfer nicht unterrichtet worden war und von dem er auch sonst keine Kenntnis hatte, durch Verkündung des Tenors statt. Kläger und Beklagte erklärten Rechtsmittelverzicht. Zur Begründung seines Urteils stützte sich das AG auf ein mit Zustimmung der "Erwachsenen" eingeholtes, die Vaterschaft des Streithelfers bestätigendes Privatgutachten, das die Kindesmutter im Termin vorgelegt hatte, sowie auf die Zeugenaussage der Kindesmutter.
Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegte Berufung des Streithelfers der Beklagten hat das OLG als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgte der Streithelfer sein Begehren weiter.
Auch der BGH hielt die Berufung für unzulässig und hat die Rechtsbeschwerde verworfen.
Entscheidung
Der potenzielle biologische Vater als Streithelfer im Anfechtungsprozess des Ehemannes sei lediglich einfacher Streithelfer und könne demzufolge nicht gegen den Widerspruch der Hauptpartie wirksam eine Berufung einlegen.
Die Gehörsverletzung des Streithelfers führe auch bei verfassungskonformer Auslegung des § 67 ZPO nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch bei wirksamer Berücksichtigung seiner Prozesserklärungen könnten ihm demzufolge durch Berücksichtigung seiner Erklärungen aufgrund effektiver Gehörsrüge keine größeren oder umfassenderen Rechte eingeräumt werden.
Hinweis
In der Praxis ist bei der Vertretung des potenziellen biologischen Vaters im Anfechtungsverfahren darauf zu achten, dass er lediglich die Stellung eines unselbständigen Nebenintervenienten gemäß § 66 ZPO innehat, nicht jedoch die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten.
Demzufolge kann er sich nicht gegen die Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Partei wehren, ist aber über alle Prozesshandlungen und Termine zu unterrichten.
Die Entscheidung im Anfechtungsverfahren tangiert seine Möglichkeiten auf nachfolgende Feststellung seiner Vaterschaft nicht.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 17.06.2009, XII ZB 75/07