Kommentar

Ist in einem Erbvertrag, den der Erblasser mit seinem künftigen Erben geschlossen hat, ein Dritter mit einem Vermächtnis bedacht worden und hat der Erblasser vor seinem Tode den Vermächtnisgegenstand in der Absicht veräußert, den Bedachten zu beeinträchtigen, ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder, falls ihm das nicht möglich ist, den entsprechenden Wert zu entrichten ( §§ 2288 Abs. 2 , 2170 Abs. 2 BGB ; Erbe/Erbfall ).

Für eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers spricht bereits die Veräußerung des vermachten Gegenstandes, z. B. eines Grundstücks, in dem Bewußtsein, daß damit dem Vermächtnis der Boden entzogen wird und daß die Gegenleistung für die Veräußerung – der Kaufpreis – für den Vermächtnisnehmer keinen adäquaten Ersatz darstellt. Zwar schließt ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers die Beeinträchtigungsabsicht aus; das gilt aber nur dann, wenn der mit der Veräußerung erstrebte Zweck – die Altersversorgung des Erblassers – nicht durch andere wirtschaftliche Maßnahmen zu erreichen gewesen wäre.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 17.12.1997, IV ZR 138/96

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