Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein bezüglich des am 17. November 2011 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet, folgenden Vorschlag zur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten des Abkommens zu machen:

 

1.

Präambel, zweiter Beweggrund:

Statt "in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre Beziehung weiter zu entwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten" heißt es korrekt "in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre Beziehung weiterzuentwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten";

 

2.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j Doppelbuchstabe bb:

Statt "die die Staatsangehörigkeit des Fürstentum Liechtenstein besitzt" heißt es korrekt "die die Staatsangehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein besitzt";

 

3.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k Doppelbuchstabe bb:

Statt "oder deren bevollmächtigten Vertreter;" heißt es korrekt "oder deren bevollmächtigter Vertreter.";

 

4.

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe f:

Statt "mehrere der unter den Nummern 1 bis 5 genannten Tätigkeiten auszuüben" heißt es korrekt "mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben";

 

5.

Artikel 7 Absatz 1:

Statt "das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus." heißt es korrekt "das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus.";

 

6.

Artikel 7 Absatz 3:

Statt "soweit es erforderlich ist um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu beseitigen" heißt es korrekt "soweit es erforderlich ist, um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu beseitigen";

 

7.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a:

Statt "ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder" heißt es korrekt "ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist oder";

 

8.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b:

Statt "dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind," heißt es korrekt "dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind";

 

9.

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc:

Statt "die in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können," heißt es korrekt "die in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können;";

 

10.

Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b:

Statt "durch sein innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert ist;" heißt es korrekt "durch sein innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert ist.";

 

11.

Artikel 24 Absatz 4 Satz 1:

Statt "Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist," heißt es korrekt "Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist,";

 

12.

Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe c:

Statt "je nach dem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt" heißt es korrekt "je nachdem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt";

 

13.

Artikel 26 Absatz 5:

Statt "weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigen, Vertreter oder Treuhänder befinden" heißt es korrekt "weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden";

 

14.

Artikel 28 Absatz 8 Buchstabe b:

Statt "Maßnahmen durchzuführen, die dem Ordre public widersprächen" heißt es korrekt "Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprächen";

 

15.

Nummer 4 des Protokolls. Zu Artikel 13 – Absatz 1 Buchstabe b:

Statt "Für eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person gilt Buchstabe a) entsprechend." heißt es korrekt "Für eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person gilt Buchstabe a entsprechend.";

 

16.

Nummer 4 des Protokolls. Zu Artikel 13 – Absatz 2 Buchstabe b:

Statt "Ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Fall des Buchstabe a) Satz 2 Nummer 1" heißt es korrekt "Ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Fall des Buchstaben a Satz 2 Nummer 1";

 

17.

Nummer 4 des Protokolls. Zu Artikel 13 – Absatz 3 Satz 1:

Statt "In den Fällen des Absatz 1 Buchstabe a) ist die deutsche Steuer gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Abkommens um den Betrag der liechtensteinischen Steuer zu ermäßigen, der nach den Rechtsvo...

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