Kündigungen bedürfen der Textform. In einem Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist 2 Monate unterschreitet.
Im Gegensatz dazu haben Verbraucher das Recht, den Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise jederzeit mit den gesetzlichen Fristen zu kündigen. Vertraglich darf eine Kündigungsfrist für Darlehensnehmer eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags von höchstens einem Monat vereinbart werden, wenn eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist.
Verbraucherdarlehensverträge, die keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind, kann der Verbraucher jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig tilgen.
Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt, vermindern sich die Gesamtkosten um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Erfüllung entfallen.
Vorfälligkeitsentschädigung ist nur begrenzt zulässig
Verlangt der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf maximal 1 % bzw. 0,5 % der vorzeitig gezahlten Summe begrenzt, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet. Obergrenze ist zudem der Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung hätte zahlen müssen.
Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung dient der Bezifferung der dem Kreditinstitut im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrages zustehenden Entschädigung. Verlangt die Bank ein pauschales Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung in ihren AGB, ist dies eine unangemessene Benachteiligung von Privatverbrauchern.
Die Klausel: "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt" ist unzulässig.
Unzureichende Angaben i. S. d. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung liegen nur dann vor, wenn den Vorgaben des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht genügt wurde. Danach bedarf es nur Angaben zur Berechnungsmethode, nicht zu Einzelheiten der Berechnung. Letztere sind im Bedarfsfall zu klären.
Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist u. a. gem. § 502 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind (s. auch Tz. 3.1).
Auch außerhalb der Informationspflichten des § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BGB (siehe oben Tz. 6) besteht als vertragliche Nebenpflicht der Bank ein Auskunftsanspruch des Verbrauchers über die Höhe des im Falle der vorzeitigen Rückführung des Darlehens zu zahlenden Betrages (Vorfälligkeitsentschädigung), ohne dass es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommen muss.