(1) 1Der Streitmittler muss für eine angemessene Dauer bestellt werden. 2Die Amtsdauer soll drei Jahre nicht unterschreiten. 3Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden, wenn
1. |
Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler nicht mehr erwarten lassen, |
2. |
er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder |
3. |
ein anderer wichtiger Grund vorliegt. |
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