(1) 1Der Streitmittler muss für eine angemessene Dauer bestellt werden. 2Die Amtsdauer soll drei Jahre nicht unterschreiten. 3Wiederbestellung ist zulässig.

 

(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden, wenn

 

1.

Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler nicht mehr erwarten lassen,

 

2.

er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder

 

3.

ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

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