Leitsatz
Zentrales Problem des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts war die Frage, ob die vereinfachte Vaterschaftsanerkennung gem. § 1599 Abs. 2 BGB auch dann in Betracht kommt, wenn der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes anhängig gewesene Scheidungsantrag später zurückgenommen, einige Tage später jedoch wieder eingereicht wird.
Sachverhalt
Die Mutter des am 14.9.2000 geborenen Kindes war zum Zeitpunkt der Geburt noch verheiratet. Das Ehescheidungsverfahren zwischen den Eheleuten war seit Oktober 1999 anhängig. Der leibliche Vater hatte am 10.8.2000 noch vor der Geburt des Kindes seine Vaterschaft anerkannt.
Nach Absprache zwischen den Eheleuten wurde am 13.10.2000 der Scheidungsantrag aus rein formalen Gründen zurückgenommen und am 17.10.2000 erneut eingereicht. Die Ehe wurde am 16.2.2001 - rechtskräftig seit dem 10.4.2001 - geschieden. Sowohl die Mutter als auch der geschiedene Ehemann stimmten der Beischreibung des leiblichen Vaters im Geburtseintrag zu. Auch das AG und das LG führten eine entsprechende Entscheidung herbei, gegen die die Standesamtsaufsichtsbehörde sofortige weitere Beschwerde einlegte.
Das OLG hielt das Rechtsmittel in der Sache für nicht begründet.
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des LG, wonach die vom Gesetzgeber gewollte vereinfachte Vorgehensweise des § 1599 Abs. 2 BGB auf die vorliegende Fallkonstellation anzuwenden sei. Sinn und Zweck der Regelung liege darin, die Zuordnung des Kindes zum Ehemann der Mutter bei kumulativem Vorliegen situationsbezogener und konsensbezogener Tatbestandsmerkmale zu beseitigen, die die Geburt in der zur Scheidung führenden Ehekrise, die Anerkennung durch den wirklichen Vater und das Einverständnis aller Beteiligten umfassten.
Alle Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall vor. Das Kind sei in der Ehekrise geboren. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der bereits lange vorher anhängig gemachte Ehescheidungsantrag aus formalen Gründen noch einmal für wenige Tage zurückgenommen und dann neu erhoben worden sei. Den Betroffenen sei nicht klar gewesen, dass sie damit Gefahr liefen, die vereinfachte Vaterschaftsanerkennung gem. § 1599 Abs. 2 wieder aus der Hand zu geben.
Die formale Betrachtungsweise des Standesamtes überzeuge nicht. Entscheidend sei, dass das Kind während des anhängigen Scheidungsverfahrens, das aus nur formalen Gründen für einige Tage unterbrochen worden sei, geboren wurde. Der ursprüngliche Scheidungsantrag zwischen den Eheleuten nach der Geburt des Kindes sei durch den erneuten Antrag in der Sache weiter verfolgt worden. Hierauf beruhe auch die später ausgesprochene Scheidung. Die aus rechtstechnischen Gründen erfolgte Unterbrechung des Scheidungsverfahrens führe im vorliegenden Fall nicht dazu, dass von zwei verschiedenen Scheidungsanträgen bzw. -verfahren auszugehen sei. Nur auf diese Weise könne der mit der Neuregelung beabsichtigte Zweck erreicht werden.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 15.09.2006, 16 Wx 196/06