Rz. 56
Der gesetzliche Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags findet sich in Art. 42 und 43 VAE-Gesellschaftsgesetz. Dieser ist wie folgt:
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Firma, |
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Sitz, |
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Gegenstand des Unternehmens, |
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Gesellschafter, |
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Stammkapital, Stammeinlagen, |
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Anteilstransfervorgaben, |
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Geschäftsführer, |
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Aufsichtsrat bei mehr als sieben Gesellschaftern, |
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Dauer der Gesellschaft, |
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Gewinnverteilung. |
1. Firma
Rz. 57
Die Firma ist von dem Gesellschaftsgegenstand oder von den Namen der Gesellschafter abzuleiten. Dem Namen der Gesellschaft ist der Zusatz "Limited Liability Company" oder LLC hinzuzufügen. Eine Verwechslungsgefahr mit dem Namen bereits bestehender LLCs muss ausgeschlossen sein. Der Registrierungsbehörde sind daher mehrere Namen zur Auswahl vorzulegen. Nicht genehmigt wird eine Firma, die gegen ethische oder islamische Grundprinzipien verstößt oder das Wort "Dubai" oder andere Emiratsnamen verwendet.
2. Sitz der Gesellschaft
Rz. 58
Der Sitz der Gesellschaft muss im jeweiligen Emirat sein, in dem die LLC registriert ist. Diese kann Zweigniederlassungen in den anderen Emiraten der VAE gründen. Ein Sitz im Ausland ist nach dem VAE-Gesellschaftsgesetz nicht möglich.
3. Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand
Rz. 59
Der Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand des Unternehmens sind genau zu definieren, da diese den genehmigten Tätigkeitsbereich der LLC bestimmen. Bis auf das Verbot der Tätigkeit im Bank-, Geldanlage- und Versicherungswesen bestehen keine weiteren gesetzlichen Restriktionen hinsichtlich des erlaubten Tätigkeitsbereichs einer LLC.
Rz. 60
Der genehmigte Tätigkeitsbereich einer LLC betrifft grundsätzlich nur Handels- und Industrietätigkeiten. In der Praxis werden Lizenzen für Unternehmen in Form der LLC, die ausschließlich Dienstleistungen anbieten, nur sehr restriktiv erteilt. Für die Ausübung reiner Dienstleistungstätigkeiten kommt die Gründung von Zweigniederlassungen (Repräsentationsbüro oder Branch) oder von Einzelunternehmen in Betracht.
4. Kapital
Rz. 61
Das Erfordernis eines gesetzlichen Mindestkapitals findet sich im neuen Gesellschaftsrecht nicht mehr. Es steht nun grundsätzlich im Ermessen der Gesellschafter, in welcher Höhe diese die LLC mit Kapital ausstatten, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Allerdings muss das Stammkapital für den Gesellschaftszweck angemessen und ausreichend sein.
5. Dauer der Gesellschaft
Rz. 62
Die Dauer der Gesellschaft ist abschließend anzugeben. Eine unbestimmte Dauer ist nicht zulässig.