Leitsatz
Das FamG hatte im einstweiligen Anordnungsverfahren und im Hauptsacheverfahren den Beschwerdeführer zum Verfahrensbeistand des betroffenen Kindes bestellt. Im Hauptsacheverfahren hatte es den Verfahrensbeistand auch damit betraut, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Nach Abschluss der Verfahren hat der Verfahrensbeistand im Hauptsacheverfahren eine Vergütung von 550,00 EUR und im einstweiligen Anordnungsverfahren eine solche von 350,00 EUR in Rechnung gestellt.
Das FamG - dort die Rechtspflegerin - hat nach Anhörung der Landeskasse die dem Verfahrensbeistand aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für beide Verfahren auf insgesamt 550,00 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbeistand Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg und führte zur antragsgemäßen Festsetzung der Vergütung des Verfahrensbeistandes für beide Verfahren auf insgesamt 900,00 EUR.
Sachverhalt
Das OLG vertrat die Auffassung, dem Verfahrensbeistand sei aus der Landeskasse neben der ihm vom FamG für das Hauptsacheverfahren zuerkannten erhöhten Vergütung nach § 158 Abs. 7 S. 3 i.V.m. Abs. 4 S. 3 FamFG auch die Regelvergütung nach § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG für das einstweilige Anordnungsverfahren zu zahlen. Beide Pauschalen seien entstanden und könnten nicht aufeinander angerechnet werden (soweit ersichtlich bislang allg. M; s. Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 158 FamFG, Rz. 29; Menne, ZKJ, 2009, 68, 74; Prenzlow, ZKJ 2010, 238, 239; dem zuneigend auch Völker/Clausius, a.a.O., Rz. 35).
Nach § 158 Abs. 7 S. 2 bis 5 FamFG erhalte der die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig führende Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung i.H.v. 350,00 EUR, im Falle des erweiterten Aufgabenkreises nach Abs. 4 S. 3 erhöhe sich die Vergütung auf 550,00 EUR. § 158 Abs. 4 FamFG zufolge habe der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und "im gerichtlichen Verfahren" zur Geltung zu bringen.
Bereits dieser - verfahrensbezogene - Wortlaut spreche für einen Anfall der Vergütung in jedem einzelnen gerichtlichen Verfahren, das das Kind betreffe, zumal eine Anrechnung der Vergütungen in Hauptsacheverfahren und im einstweiligen Anordnungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Auch die Gesetzesmaterialien gäben keinen Anhaltspunkt dafür her, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sein könnte, dass die Pauschale nur in einem der beiden Verfahren entstehe und die Vergütungen aufeinander angerechnet werden sollten, nachdem die Pauschalierung der Vergütung für berufsmäßig geführte Verfahrensbeistandschaften in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens überraschend durchgesetzt worden sei.
Zu berücksichtigen sei ferner, dass das BVerfG im Rahmen einer Nichtannahmeentscheidung in jüngster Zeit zu erkennen gegeben habe, dass es Aufgabe der Fachgerichte sei, durch die Klärung sich um § 158 Abs. 7 FamFG rankender Fragen dafür Sorge zu tragen, dass Verfahrensbeistände im Fall einer Mischkalkulation unzulängliche Einnahmen in manchen Fällen durch höhere Einnahmen in anderen Fällen ausgleichen könnten (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 185; s. insoweit auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 13.4.2010 - 9 WF 28/10). Dass der Verfahrensbeistand sowohl im einstweiligen Anordnungsverfahren als auch im Hauptsacheverfahren tätig sei, möge eine gewisse Zeit- und Kostenersparnis verursachen. Bei der vom Gesetzgeber angeordneten Pauschalierung der Verfahrensbeistandsvergütung sei jedoch kein Bezug zum tatsächlichen, im Einzelfall entstehenden Arbeitsaufwand des Verfahrensbeistandes gegeben. Gerade dies habe der Gesetzgeber so festgelegt, um die Abrechnung der Vergütung zu vereinfachen.
Der vom Gesetzgeber gewollten Mischkalkulation entspreche es auch, dass dieser festgelegt habe, dass die Pauschale für jede Instanz in gleicher Höhe zu zahlen sei, obwohl im Durchschnitt der Aufwand des Verfahrensbeistandes in der Beschwerdeinstanz regelmäßig geringer sein werde als in der ersten Instanz.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 16.06.2010, 6 WF 60/10