Leitsatz

Die Entscheidung des BGH widmet sich der Frage der etwaigen Anrechnung der Pauschalvergütung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren tätigen Verfahrensbeistandes, der auch für das Hauptsacheverfahren bestellt wurde und dort ebenfalls die pauschalierte Vergütung des § 158 Abs. 7 FamFG erhält.

 

Sachverhalt

Die berufsmäßig tätige Verfahrensbeiständin wurde für das verfahrensbetroffene Kind in einem Sorgeverfahren in der Hauptsache und in einem gleichzeitig anhängig gemachten inhaltsgleichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Aufgabenkreis nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG bestellt.

Sie nahm in beiden Verfahren an Anhörungsterminen teil und erstattete einen schriftlichen Bericht. Nach Abschluss der Verfahren rechnete sie in beiden Verfahren eine Pauschale i.H.v. jeweils 550,00 EUR ab, die vom FamG auch bewilligt wurde.

Gegen die Entscheidung des FamG legte die Bezirksrevisorin Beschwerde ein, die vom OLG zurückgewiesen wurde. Hiergegen wandte sich das Land mit der Rechtsbeschwerde an den BGH und machte geltend, dass die Pauschale jedenfalls dann, wenn die Verfahrensgegenstände von einstweiligem Anordnungsverfahren und Hauptsacheverfahren identisch seien, beide Verfahren parallel verliefen und zeitgleich endeten, nur einfach festgesetzt werden dürfe. In einem derartigen Fall sei nicht ersichtlich, dass der Verfahrensbeistand in Eilverfahren und dem Hauptsacheverfahren tatsächlich gesonderte Aufgaben wahrgenommen habe.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts bestätigt, wonach eine Anrechnung der jeweiligen Vergütungen nicht zu erfolgen habe.

Zur Begründung verwies er zunächst auf den Wortlaut des § 158 FamFG, wonach die dem Verfahrensbeistand zu gewährende Vergütung für das gerichtliche Verfahren, in dem er bestellt sei, jeweils gesondert anfalle. Dies gelte auch dann, wenn der Verfahrensbeistand in mehreren Verfahren parallel bestellt sei und die Verfahren parallel geführt würden.

Entscheidend sei jedoch der Umstand, dass nach dem FamFG einstweiliges Anordnungsverfahren und Hauptsacheverfahren als selbständige Verfahren gelten würden, für die folgerichtig auch jeweils gesonderte Gebühren nach § 158 FamFG anfielen, die mangels einer entsprechenden Anrechnungsvorschrift in voller Höhe auszuzahlen seien.

Schließlich spreche auch das verfassungsrechtliche Gebot, eine auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistandes sicherzustellen, für eine gesonderte Vergütung von Eil- und Hauptsacheverfahren, da nur auf diese Weise dem Verfahrensbeistand eine Mischkalkulation möglich sei.

 

Hinweis

Die Entscheidung des BGH zum mehrfachen Anfall der Vergütungspauschale ist außerordentlich erfreulich. Eine sorgfältig wahrgenommene Verfahrensbeistandschaft ist in der Regel mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Neben der Wahrnehmung bisweilen mehrerer mündlicher Verhandlungen ist viel Zeit in Gespräche mit dem Kind und auch dessen Eltern oder sonstigen in das soziale Umfeld des Kindes involvierte Personen zu investieren. Hinzu kommt die Notwendigkeit einer Auswertung der gewechselten Schriftsätze und ggf. eines erstellten Gutachtens.

Die Wahrnehmung der Verfahrensbeistandschaft durch qualifizierte Anwälte kann nur durch eine angemessene Vergütung sichergestellt werden. Hierfür hat nunmehr der BGH mit dieser und der vorangehenden Entscheidung vom 15.9.2010 (XII ZB 209/10 in FamRZ 2010, 1893) die Grundlage gelegt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 17.11.2010, XII ZB 478/10

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