Leitsatz
Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage der Vergütung eines Verfahrensbeistandes auseinandergesetzt, der sowohl im einstweiligen Anordnungsverfahren als im Hauptsacheverfahren bestellt worden ist.
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 14.1.2009 hatte das Jugendamt angeregt, den Eltern des betroffenen Kindes die elterliche Sorge zu entziehen. In dem anhängigen Eilverfahren und in dem gleichzeitig angelegten Hauptsacheverfahren war unter dem 21.1.2010 für das Kind eine Rechtsanwältin zum Verfahrensbestand bestellt worden. Ihr wurde die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern des Kindes zu führen.
Im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren waren auf den 19.2.2010 und 26.3.2010 Anhörungstermine anberaumt worden. In beiden Terminen erschienen die Eltern nicht, die Verfahrensbeiständin war anwesend. In dem einstweiligen Anordnungsverfahren erging kein Beschluss in der Sache, die abschließende Kostenentscheidung nahm darauf Bezug, dass das Verfahren sich durch den Erlass der Hauptsacheentscheidung vom 26.3.2010 erledigt habe.
Die Verfahrensbeiständin hat die Fallpauschale i.H.v. 550,00 EUR zur Abrechnung gestellt. Noch vor Festsetzung der Pauschale wurde die Bezirksrevisorin beim LG gehört. Sie teilte mit, sie könne nur der Festsetzung einer Fallpauschale zustimmen und bezog sich darauf, dass auch eine Vergütung im Hauptsacheverfahren gefordert werde. Soweit die Verfahrensbeiständin nun auch im Eilverfahren die Festsetzung der Pauschale i.H.v. 550,00 EUR verlange, sei festzustellen, dass sie in jedem Fall nur einmal verlangt werden dürfe.
Die zuständige Rechtspflegerin des AG hat daraufhin den der Verfahrensbeiständin zu erstattenden Anspruch auf 550,00 EUR festgesetzt, im Hauptsacheverfahren ist am gleichen Tag die Vergütung auf weitere 550,00 EUR festgesetzt worden. Zur Begründung führt das AG aus, dass es sich bei dem Eilverfahren und dem Hauptsacheverfahren um zwei völlig eigenständige Verfahren handele, die auch gesondert abzurechnen seien.
Hiergegen hat die Bezirksrevisorin bei dem LG Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe zu Recht die der Verfahrensbeiständin zustehende Vergütung mit einer Pauschale von 550,00 EUR festgesetzt. Eine Berechtigung dazu, die Gebühr aus dem Hauptsacheverfahren auf die Pauschale im einstweiligen Anordnungsverfahren anzurechnen, sei aus dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Eine Anrechnungsregelung sei im Gesetz nicht enthalten. Auch das beschwerdeführende Land gehe nicht davon aus, dass im Gesetz eine Anrechnungsmöglichkeit normiert worden sei, sondern beziehe sich allein auf eine ratio legis. Auf die Frage, ob solche Erwägungen eine Anrechnungsmöglichkeit eröffneten, die nicht im Gesetz geregelt sei, komme es allerdings nicht an. Die Beweggründe des Gesetzgebers, eine Pauschalierung einzuführen, trügen eine solche Argumentation nicht.
Soweit sich das beschwerdeführende Land darauf berufe, das Eilverfahren sei vom Gesetzgeber als eine Verfahrensform zur baldigen und endgültigen Beilegung von Streitigkeiten geschaffen worden, die die Führung eines Hauptsacheverfahrens zum Teil überflüssig mache, ergebe sich daraus für oder wider die Abrechnung von Pauschalen nichts. Anknüpfungspunkt für die Abrechnung des berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistandes sei vielmehr das Verfahren. Mit der durch die Einführung des Familienverfahrensgesetzes am 1.9.2009 eingetretenen Trennung zwischen Eilverfahren und Hauptsacheverfahren bestehe kein Zweifel daran, dass der Gesetzgeber eine Eigenständigkeit beider Verfahren normiert habe.
Das OLG schloss sich der herrschenden Meinung an, wonach mit der Pauschalierung letztlich eine Mischkalkulation für Verfahrensbeistände ermöglicht werden solle, die dem aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beachtenden Gebot entspreche, dass die dem Verfahrensbeistand zu zahlende Vergütung so auskömmlich sein müsse, dass er die Kindesinteressen tatsächlich mit der gebotenen Sorgfalt vertreten könne (BVerfG FamRZ 2004, 1267-1270, zitiert nach Juris Rz. 34; BVerfG FamRZ 2010, 185, zitiert nach Juris, Rz. 6).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG seien auch die Fachgerichtsbarkeiten bei der Auslegung von Vergütungsvorschriften an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden. Soweit der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Erfüllung im öffentlichen Interesse liege, einen Dritten beruflich in Anspruch nehme, gebiete es Art. 12 Abs. 1 GG, ihn angemessen zu entschädigen. Sei diese angemessene Entschädigung im Rahmen einer Pauschalierung letztendlich nur damit zu erreichen, dass der Verfahrensbeistand ein nicht auskömmliches Einkommen in Kauf nehmen müsse, sei ein Abstellen auf den Einzelfall zu Lasten des Verfahrensbeistandes mit dem Grundsatz der auskömmlichen Vergütung nicht zu vereinbaren.
Soweit die Beschwerde darauf abstelle, dass dem Verfahrensbeistand letztendlich keine weiteren Aufgaben überantwortet würden, wenn er in parallelen Eilverfahren und Hauptsacheverfahren tätig werd...