Leitsatz

Der Antragsgegnerin war in einem familienrechtlichen Verfahren Verfahrenskostenhilfe mit der Maßgabe monatlicher Ratenzahlungen bewilligt worden.

Mit der sofortigen Beschwerde wandte sie sich gegen die Höhe der festgelegten Ratenzahlung und trug unter Vorlage einer aktuellen Gehaltsabrechnung vor, dass sie ihre Arbeitszeit habe reduzieren müssen und deshalb nur noch über ein geringeres Einkommen verfüge. Ferner machte sie im Beschwerdeverfahren erstmals Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten, die durch wöchentliche Fahrten zur Psychologischen Kinderambulanz entstanden, geltend und legte hierfür Belege vor.

Ihr Rechtsmittel hatte insoweit Erfolg, als die ihr auferlegten Raten auf die Verfahrenskostenhilfe auf 15,00 EUR monatlich reduziert wurden.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die erstmals in der Beschwerdeinstanz erfolgten Angaben der Antragsgegnerin seien zu berücksichtigen und müssten zu einer Reduzierung der ihr auferlegten Ratenzahlung führen.

Der Auffassung des Bezirksrevisors werde nicht gefolgt, wonach erst im Beschwerdeverfahren nachgereichte Unterlagen zur Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen seien.

Es sei nicht ersichtlich, worauf das LAG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 16.2.2006 - 1 Ta 184/05, juris, Rz. 8 m.w.N.) seine anders lautende Auffassung stütze. Gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2, § 571 Abs. 2 ZPO könne die sofortige Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Das gelte grundsätzlich auch, soweit diese auf neuem tatsächlichen Vorbringen beruhten, das auch schon in der Vorinstanz möglich gewesen wäre (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 571 Rz. 2 m.w.N.).

Dies gelte nicht nur für die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung, sondern auch für die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers im Verfahrenskostenhilfeverfahren.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 14.12.2010, 13 WF 158/10

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