Leitsatz
In dem Beschwerdeverfahren ging es primär um die Berücksichtigungsfähigkeit von Ratenzahlungen auf eine gegen den Antragsteller verhängte Geldbuße bei der Einkommensermittlung.
Sachverhalt
Dem Antragsgegner war für ein familienrechtliches Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Zugleich wurde ihm eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 115,00 EUR monatlich ab Januar 2011 aufgegeben.
Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde und begehrte eine Herabsetzung der ihm auferlegten Raten auf monatlich 15,00 EUR. Er berief sich dafür auf die vermeintliche Berücksichtigungsnotwendigkeit weiterer Positionen, u.a. Monatsraten von 209,00 EUR auf einen erst im Laufe des Verfahrens aufgenommenen Kredit sowie um einen weiteren Betrag von monatlich 100,00 EUR, die er für eine wegen einer Trunkenheitsfahrt gegen ihn festgesetzte Geldbuße von 1.000,00 EUR sowie die entsprechenden Verfahrenskosten zu leisten hatte.
Das AG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und die monatliche Ratenzahlungsverpflichtung auf 60,00 EUR herabgesetzt. Dabei ist es von einem verringerten einzusetzenden Einkommen ausgegangen und hat zusätzliche Darlehensaufwendungen i.H.v. 175,96 EUR berücksichtigt, die der Antragsgegner zuvor als Zinszahlungen für sein überzogenes Girokonto zu erbringen hatte. Die Geldbuße hingegen hat das AG als nicht berücksichtigungsfähig erachtet und die verbliebene Beschwerde dem OLG vorgelegt.
Auch dort hatte sie in der Sache keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen und in seiner Entscheidung auf die zwischenzeitlich ergangene Leitsatzentscheidung des BGH (BGH XII ZB 181/10 in FamRZ 2011, 554 ff.). Dort habe der BGH entschieden, dass es grundsätzlich nicht angemessen sei, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Zugleich sei festgestellt worden, dass insofern durch die in § 42 StGB i.V.m. § 459a StPO eröffnete Möglichkeit von Zahlungserleichterungen sichergestellt sei, dass dem Bedürftigen nicht der Zugang zu den Gerichten versperrt werde.
Nach Auffassung des OLG müsse eben dies auch für eine - wie vorliegend in Rede stehende - Geldbuße gelten, die bereits in der bisherigen Rechtsprechung durchgehend als nicht berücksichtigungsfähig angesehen worden sei. Die gegen die Berücksichtigungsfähigkeit einer Geldstrafe maßgeblichen Erwägungen in der Entscheidung des BGH hätten hier gleichermaßen Geltung.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2011, 10 WF 18/11