Leitsatz

Geschiedene Eltern stritten über die rückwirkende Abänderung eines Urteils über den Kindesunterhalt für ihren im Oktober 1990 geborenen Sohn, zu dessen Gunsten durch Urteil des AG vom 14.4.1997 monatlicher Kindesunterhalt von 314,00 DM tituliert worden war.

Mit Schreiben vom 28.2.2008 hatte der Antragsteller seine geschiedene Frau, die Mutter des Kindes, vergeblich aufgefordert, für das Kind auf die Rechte aus dem Titel zu verzichten.

Mit Schriftsatz vom 30.12.2009 hat der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für einen Abänderungsantrag begehrt, mit dem er eine Änderung des genannten Titels dahingehend erreichen wollte, dass die Unterhaltsverpflichtung ggü. seinem Sohn ab 18.3.2008 entfällt.

Das AG hat VKH nur für eine Abänderung ab Januar 2010 bewilligt und die Abweisung des Antrages im Übrigen damit begründet, eine rückwirkende Abänderung für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit gemäß § 238 Abs. 3 S. 4 FamFG nicht in Betracht.

Ein Beteiligter, der auf eine Bewilligung von VKH nicht angewiesen sei, würde auch einen Zeitraum von einem Jahr nicht verstreichen lassen, weil dadurch der für die Bemessung von Kosten und Gebühren maßgebliche Gegenstandswert gemäß § 51 FamGKG steige.

Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für nicht begründet.

Zur Begründung wurde angeführt, der Abänderungsantrag sei noch nicht einmal zugestellt, eine Abänderung für einen vor Juli 2009 liegenden Unterhaltszeitraum komme daher nicht in Betracht.

Eine rückwirkende Abänderung für einen Unterhaltszeitraum vor dem 1.9.2009, dem Inkrafttreten des FamFG, sei zudem aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.

Im Übrigen sei es mutwillig i.S.d. § 114 S. 1 ZPO, wenn ein Antragsteller ohne nachvollziehbare Gründe einen vor Zustellung des Abänderungsantrags liegenden Rückstandszeitraum auflaufen lasse.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2010, 10 WF 209/10

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